Anfechtung von Bescheiden zur Erbschaftssteuer

Eine Erbschaftsanfechtung hat zum Ziel, die vom Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag niedergeschriebenen Folgen eines Erbantritts zu verhindern, bzw. die vorgesehene Erbfolge anders als im „letzten Willen“ erklärt, zu regeln.

Der Gesetzgeber hat dafür strenge Voraussetzungen gesetzt und ermöglicht eine Anfechtung ausschließlich Personen, die durch Testament oder einen Erbvertrag aus der Erbfolge ausscheiden oder auf Basis der vorliegenden Dokumente einen unmittelbaren und unerwarteten Nachteil erfahren. In der Regel können auch nur einzelne Bestandteile einer Erbschaftsregelegung angefochten werden, so z.B. die Enterbung einzelner Personen oder Vermächtnisse an bislang aus der Erbfolge ausgeschlossene Dritte.

Die Prüfung einer Erbschaftsanfechtung soll den wahren Willen des Erblassers berücksichtigen und stellt in aller Regel die persönlichen Bedenken und Bedürfnisse des Anfechtenden hinten an. Eine Ausnahme stellen nur Erbschaftsanfechtungen im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes zwischen Ehepartnern oder Beteiligten einer Lebenspartnerschaft dar.

Wenn die „vorrangige Testamentsauslegung“ im Sinne des „letzten Willens“ des Verstorbenen nicht vorgenommen werden kann, gibt es laut BGB zwei unterschiedliche Regelungen, um weiter vorzugehen.

Auf dem einen Weg liegt ein grundsätzlicher Irrtum des Erblassers vor, der zwar notariell als letzter Wille beurkundet ist, aber trotzdem – wenn nachweisbar – ein wirksamer Anfechtungsgrund sein kann. Gleiches gilt, wenn Regelungen zum Erbe nach Drohungen festgelegt wurden.

Der zweite wichtige Bereich betrifft pflichtteilsberechtigte Personen, die zum Zeitpunkt der Niederschrift des Testamentes nicht bekannt, noch nicht geboren oder erst später Teil der gesetzlichen Erbfolge wurden.

Das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten macht übrigens keine Anfechtung nötig, sondern bewirkt die Nichtigkeit des Testamens. ebenfalls sind Testamente und Erbverträge nichtig, wenn der Erblasser im Moment der Unterzeichnung dazu grundsätzlich nicht in der Lage war, z.B. aufgrund einer fortschreitenden Demenz oder sonstigen Ausschlussgründen wie z.B. Trunkenheit. In letzter Zeit mehren sich auch Erbschaftsanfechtungen, die auf ungesunde Verhältnisse des Erblassers zu Dritten hindeuten, z.B. wenn große Vermögen an pflegende Personen vererbt werden.

Eine Anfechtung muss spätestens ein Jahr nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes erklärt werden. Anschließend sind etwaige Ansprüche ausgelaufen. Eine Anfechtung wird in aller Regel gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, die Beweislast liegt bei der anfechtenden Person.

Rechtsanwalt Dr. Sennholz empfiehlt, nicht nur in Zweifelsfällen einen Experten zu Rate zu ziehen, sondern Verfügungen immer durch einen Experten aufsetzen zu lassen.

Rechtsanwalt Dr. Sennholz steht bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag als Ansprechpartner für eine kompetente Erstberatung zur Verfügung. Senden Sie dazu eine Mail mit Rückrufwunsch an die Kanzlei oder rufen Sie direkt während der Geschäftszeiten mit der Bitte um Terminvereinbarung an.