Keine Pflichtteilsentziehung nach Wurstdiebstahl

Unter bestimmten Umständen können Erblasser ihre Nachkommen aus der gesetzlichen Pflichtteilsregel ausschließen. Allerdings hat der Gesetzgeber dafür enge Grenzen gesetzt, die in einem aktuellen Urteil des Landgerichts Mosbach in einem Teilurteil vom 31. Januar 2014 (AZ 2 0 182/13) ausführlich definiert wurden.

Hier ging es grundsätzlich um die Frage, wie denn überhaupt ein so genannter Entziehungsgrund gestaltet sein muss. Im vorliegenden Fall ging es wortwörtlich um die Wurst – die hatte nämlich ein leibliches Metzger-Kind aus der elterlichen Metzgerei gestohlen. Daraufhin sollte der Sohn per Änderung des Testamentes aus der gesetzlichen Pflichtteilsregel ausgenommen werden und zwar nach § 2333 BGB.

„Reicht nicht“, urteilte das LG Mosbach und entschied, dass der Sohn den Eltern schon nach dem Leben trachten oder Unterhaltspflichten böswillig missachten müsse, um vom Erbe ausgeschlossen zu werden.
Der Diebstahl einer Wurst sei da einfach nicht ausreichend, um erfolgreich § 2333 BGB aufrufen zu können.

Verstöße müssten „nach ihrer Natur und Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und dadurch eine schwere Kränkung des Erblassers hervorrufen“. Da auch die Menge der gestohlenen Wurst nicht bekannt sei, könne auch der Grad der Missachtung nicht bewertet werden. Dem Beklagten wurde auch vorgehalten, die Entziehungsgründe im Testament nicht deutlich genug formuliert zu haben, denn ohne exakte Zeit- und Mengenangaben sei eine Pflichtteilentziehung nach Wurstdiebstahl schon allein formell unwirksam.

Rechtsanwalt Dr. Sennholz rät im Themenkomplex „Pflichtteilentziehung“ beiden Seiten, Gründe und Gegenargumente für eine Entziehung im Testament genau zu formulieren und zu prüfen, um die Rechtmäßigkeit des eigenen Standpunktes erfolgreich darstellen zu können.

Herr Dr. Sennholz steht für eine anwaltliche Erstberatung gerne zur Verfügung,
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