Abfindung

Besteht gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung?

Eine erfolgreiche Abmahnung vor den Arbeitsgerichten hinsichtlich des Kündigungsgrundes oder des Sozialplans führt in der Regel dazu, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird und es zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt. In vielen Fällen ist es jedoch so, dass ein Arbeitnehmer aufgrund des durch die Kündigung verschlechterten Betriebsklimas seine Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers gar nicht fortsetzen möchte. Gleichwohl entstehen ihm durch den Verlust des Arbeitsplatzes häufig finanzielle Nachteile, für den der Arbeitnehmer zurecht einen angemessenen Ausgleich verlangen sollte. Hier kommt die Abfindung ins Spiel. Das Problem: Der Gesetzgeber sieht bei Kündigungen grundsätzlich keine Entschädigung vor (Ausnahme: § 1a nach dem Kündigungsschutzgesetz). Auch die Gerichte entscheiden nicht auf Abfindungen, sondern nur über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Wie kann man dennoch einen finanziellen Ausgleich erzielen?

Indem man den Rechtsstreit nicht durch ein Urteil, sondern durch einen Vergleich beendet, bei dem der Arbeitnehmer die strittige Kündigung akzeptiert und der Arbeitgeber hierfür die gewünschte Entschädigung zahlt. Ferner wird häufig vereinbart, dass der Arbeitgeber noch ein gutgesinntes Arbeitszeugnis auszustellen hat. Worin liegt aber der Hebel, der den Arbeitgeber selbst bei vermeintlich ordnungsgemäßer Kündigung zur „freiwilligen“ Zahlung einer finanziellen Entschädigung bringt? Ein Arbeitsrechtsstreit kann sich oft über Monate hinziehen, im Falle einer Berufung sogar über Jahre. Verliert der Arbeitgeber am Ende, so muss er in der Regel dem Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Verfahrens den sogenannten Annahmeverzugslohn nachzahlen. Selbst bei geringem Risiko einer Niederlage für den Arbeitgeber gibt diese Gefahr einem erfahrenen Anwalt ein erhebliches Druckmittel für das Aushandeln einer Entschädigungssumme in die Hand.

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Wie hoch ist die Abfindung?

Die Höhe der Abfindung ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben und somit reine Verhandlungssache. Maßgeblich wird unter anderem sein, für wie sicher der Arbeitgeber seine Kündigung erachtet. Das heißt, für wie wahrscheinlich er ein Obsiegen oder eine Niederlage bei einer Entscheidung durch Urteil hält. Weitere wichtige Kriterien und Berechnungsfaktoren sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die Höhe des Einkommens und die Ortsüblichkeit. Als grobe Faustformel kann mit einer Summe von 1/4 bis 1/2 des monatlichen Bruttogehaltes pro Beschäftigungsjahr gerechnet werden. Bei der Erzielung einer angemessenen Abfindungssumme kommt es sowohl auf das Verhandlungsgeschick als auch auf einen eindrucksvollen und fachlich begründeten Nachweis der Kündigungsrisiken gegenüber dem Arbeitgeber an. Hier sollten Sie sich unbedingt professionellen Beistand von einem Rechtsanwalt holen, um Chancengleichheit gegenüber einem in der Regel überlegenen Arbeitgeber zu erlangen.

Sind finanzielle Entschädigungen durch den Arbeitgeber sozialabgabenpflichtig?

Nein, Kranken,- Renten-, Arbeitslosen-, oder Pflegeversicherungsbeiträge werden nicht abgezogen.

Muss auf die Abfindung Einkommensteuer gezahlt werden?

Ja, seit 2006 unterliegen Abfindungszahlungen vollständig der Steuerpflicht. Sie sind aber im Vergleich zu normalem Einkommen steuerlich besser gestellt. Es gilt die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG. Danach wird das anzurechnende Arbeitseinkommen fiktiv um ein Fünftel der Entschädigungssumme erhöht. Der sich hieraus rechnerisch ergebende Steuermehrbetrag wird dann wiederum mit fünf multipliziert und der sonstigen Einkommensteuer hinzugerechnet. Mit dieser Methode profitieren Sie von einer geringeren Progressionsstufe gegenüber der normalen Versteuerung von sonstigem Einkommen.

Rechtsbeistand mit Ihrer Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Berlin-Reinickendorf

Vorstehende Erläuterungen dienen nur zu einer ersten Orientierung und geben keine verbindlichen Antworten für die jeweilige Situation im Einzelfall. Hierzu empfehlen wir die Beratung bzw. Vertretung durch einen unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte. Die Anwälte der Kanzlei Bergemann & Weidner in Berlin-Reinickendorf haben sich besonders auf die Themen Kündigung und Abfindung spezialisiert. Seit Jahren werden von unseren Anwälten immer wieder besonders hohe Abfindungssummen erstritten. Auch wir können weder zaubern noch etwas erzwingen. Aber manch ein Arbeitgeber, der zunächst nicht zu einer finanziellen Entschädigung bereit war, hat im Laufe unserer Vertretung seine Ansicht geändert. Aufgrund der Empfehlungen unserer Mandanten freuen wir uns inzwischen nicht nur über Aufträge aus Berlin-Reinickendorf, sondern aus dem gesamten Bundesgebiet. Da wir uns weiter als Berliner Kanzlei verstehen und wir der Verankerung in Berlin-Reinickendorf viel zu verdanken haben, bitten wir um Verständnis, dass bei terminlichen Engpässen Anfragen aus der Hauptstadt der Vorrang gegeben wird.

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