Bergemann & Weidner Rechtsanwälte: umfassende Rechtsberatung zum Thema Erbrecht und Vorsorge

Testament

Wussten Sie, dass viele Testamente unwirksam sind, weil der erklärte Wille des Erblassers nicht den rechtlichen Bestimmungen entspricht? Die auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Bergemann & Weidner sind Experten in der Erstellung gerichtsfester Testamente, die exakt auf den Willen des Erblassers zugeschnitten sind.

erbrecht

Unsere Erbrechtsexperten kümmern sich um alles von A – Z, von der Aufnahme Ihrer Wünsche der Erbfolge, über die rechtliche Umsetzung, bis zur Einlagerung bei Gericht, der sichersten Variante der Testamentshinterlegung. Notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Auf Wunsch kümmern wir uns später auch um die buchstabengetreue Durchführung Ihres Testaments im Wege der Testamentsvollstreckung.

Erfahren Sie mehr in unserer Rubrik Leser fragen, Experten antworten!

Vorsorge

Das Thema Vorsorge umfasst drei Themenbereiche:

  1. Vorsorgevollmacht
  2. Betreuungsvollmacht
  3. Patientenverfügung

Vertrauen Sie nicht auf Pauschalverträge, sondern lassen Sie sich persönlich aufklären über Inhalte, Möglichkeiten und Konsequenzen Ihrer Entscheidungen. Sorgen Sie dafür, dass in den vielleicht schwersten Stunden Ihres Lebens, nichts anderes geschieht, als Ihr Wille und überlassen Sie den wahrscheinlich wichtigsten Vertrag überhaupt nicht dem Redakteur einer Regenbogenzeitschrift.

Patientenverfügung - Was ist das?

Die Patientenverfügung ist der wichtigste Teil Ihrer Vorsorgeverfügungen und regelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche nicht. Mit der Patientenverfügung üben Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht aus, für den Fall, dass Sie in Folge eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung Ihren Willen nicht mehr äußern können. Mit der Patientenverfügung treffen Sie verbindliche Regelungen, die von den behandelnden Ärzten umgesetzt werden müssen. Mit der Patientenverfügung stellen Sie sicher, dass nur das geschieht, was Sie wollen und nicht andere diese Entscheidungen für Sie treffen. Zugleich entlasten Sie Ihre Angehörigen von der Bürde, die mutmaßlich richtigen Entscheidungen für Sie zu finden.

Damit die Verfügung ihre Wirksamkeit entfalten kann und anerkannt wird, muss sie schriftlich verfasst werden und sollte die nachfolgend benannten Inhalte umfassen:

  • Angaben zu Ihrer Person
  • Beschreibung der Situation, in der die Patientenverfügung in Kraft treten soll
  • exakte Angaben zu den medizinischen Maßnahmen, die in den einzelnen, zu benennenden Situationen getroffen werden sollen
  • Wünsche zu Sterbeort und Sterbebegleitung
  • Regelungen zur Verbindlichkeit, Auslegung und Durchsetzung der Verfügung
  • Hinweise auf mögliche andere existierende Vorsorgeverfügungen
  • Entscheidung zur Organspende
  • formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen (Datum, Unterschrift, etc.)

Vorsorgevollmacht - Was ist das?

Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen, Verträge abzuschließen oder geschäftlich wirksam und sinnvoll zu handeln mit der Übernahme und Erledigung dieser Erklärungen, Verfügungen und Handlungen. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf den Abschluss von Verträgen, insbesondere in finanziellen Angelegenheiten beziehen, aber auch auf Fragen wie den Einzug in ein Pflegeheim oder andere Bereiche. Sie können hier auch persönliche Wünsche einfließen lassen, die die Person Ihres Vertrauens bei Ihren Entscheidungen berücksichtigen soll.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Angehörigen nach dem Gesetz nicht automatisch für Sie entscheiden dürfen und ohne eine entsprechende Vorsorgevollmacht quasi hilflos sind. In einem solchen Falle müssten sich Ihre Angehörigen dann erst umständlich an das zuständige Amtsgericht wenden und dort eine Entscheidung herbeiführen. In der Regel wird Ihnen dann vom Amtsgericht ein Betreuer bestellt.

Betreuungsverfügung - Was ist das?

Wenn Ihr gesundheitlicher Zustand Sie über längere Zeit hindert, notwendige Entscheidungen zu treffen, kann es trotz einer Vorsorgevollmacht notwendig werden, dass Ihnen dauerhaft ein Betreuer vom Gericht bestellt wird. Mit der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer diese Person sein soll. Bei entsprechender Eignung wird das Gericht die von Ihnen gewählte Person zum Betreuer bestellen. Anderenfalls wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus dem Familienumfeld, die Ihnen möglicherweise nicht zusagt oder auch eine fremde Person, die ehrenamtlich oder beruflich als Betreuer arbeitet.

Die vorbenannten Verträge zählen möglicherweise zu den wichtigsten Verträgen Ihres Lebens überhaupt. Sie sollten diese auf keinen Fall pauschal und ungeprüft aus irgendwelchen Vordrucken übernehmen. Musterexemplare enthalten einen beliebigen Erklärungsinhalt, der überhaupt nicht Ihren Wünschen entsprechen muss. Der jeweilige Verfasser hat hier willkürlich Entscheidungen zu wichtigsten Fragen getroffen, die in keinster Weise mit Ihren Vorstellungen übereinstimmen müssen. Darüber ist die Freiheit Ihrer Bestimmungen auch nicht unbeschränkt und die einzelnen Regelungen müssen zu ihrer Wirksamkeit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Bei einem Mustervertrag können Sie den Verfasser i.d.R. nicht dafür haftbar machen, dass die getroffenen Regelungen auch zulässig sind, selbst wenn es sich um eine Behörde handelt. Etwaige Fehler können Ihre Angehörigen und die behandelnden Ärzte in große Schwierigkeiten bringen.

Vertrauen Sie deshalb nur auf den fachkundigen Rat eines Anwalts oder Notars und auf individuell gefertigte, juristisch geprüfte Verfügungen/Verträge!

Die erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei Bergemann & Weidner sind Experten bei der Verfassung gerichtsfester Vorsorgeverfügungen und Verträge. Die Anwälte gehen mit Ihren Punkt für Punkt der zu treffenden Regelungen durch und erklären Ihnen sachkundig und einfühlsam die Möglichkeiten und Konsequenzen Ihrer jeweiligen Entscheidungen. In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass sich unsere Mandanten nur unvollständige und zum Teil fehlerhafte Gedanken über die möglichen Entscheidungen und deren Konsequenzen gemacht haben. Gemeinsam können wir dieses Problem lösen und dafür sorgen, dass in den vielleicht schwersten Stunden Ihres Lebens nur das geschieht, was Sie wirklich wollen.

Vereinbaren Sie am besten noch heute mit unserem Sekretariat einen Termin für eine Erstberatung unter

Telefon: 030 – 496 30 61

Kompetente Beratung in unserer Kanzlei in Berlin-Reinickendorf

Zu unseren Leistungen gehören die Beratung zu sowie die Gestaltung, Prüfung, Durchsetzung und Anfechtung von:

  • Letztwilligen Verfügungen (Testament, Erbvertrag)
  • Generalvollmächten
  • Patientenverfügungen
  • Pflichtteilsansprüchen
  • Erbengemeinschaften
  • Erbrechtlichen Auseinandersetzungen
  • Erbschaftssteuererklärungen
  • Schenkungen zu Lebzeiten

Leistungen der Kanzlei in Berlin-Reinickendorf

Das Leistungsportfolio der Rechtsanwaltskanzlei Bergemann & Weidner in Berlin-Reinickendorf reicht vom Arbeitsrecht, Erbrecht über Familienrecht und Strafrecht bis hin zum Verkehrs– sowie Steuerrecht. Mit viel Einsatzbereitschaft kümmern wir uns um Ihre rechtlichen Angelegenheiten und betreuen Sie individuell und bei hoher Flexibilität. Dafür verfügen wir nicht nur über ein gut ausgebildetes Team, sondern auch über eine hervorragende Vernetzung diverser Partnerschaften. Seien Sie mit uns auf der sicheren Seite – in den Stadtteilen Berlin-Charlottenburg, Friedrichshain, Hellersdorf, Hohenschönhausen, Kreuzberg, Köpenick, Lichtenberg, Marzahn, Mitte, Neukölln, Pankow, Prenzlauer Berg, Reinickendorf, Schöneberg, Spandau, Steglitz, Tempelhof, Tiergarten, Treptow, Wedding, Weißensee, Wilmersdorf und Zehlendorf sind wir Ihr starker Partner.

Kontaktieren Sie uns auch gerne per Email!

Geben Sie hierbei Ihren Vor- und Zunamen an, sowie Ihre Telefonnummer und Ihr Anliegen.

Email: info@bergemann-weidner.de

Nutzen Sie hierfür auch gerne unser Kontaktformular.

Wir sind Ihre leistungsstarke Kanzlei

Telefon: 030 – 496 30 61

Neue EU-Regeln seit August 2015 – Vorsicht beim Berliner Testament

Mit der EU-Erbrechtsverordnung ist am 17. April 2015 eine neue Regelung in Kraft getreten, der insbesondere Anwender des sogenannten Berliner Testaments Beachtung schenken sollten. Im Todesfall wird konkret das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Zwar gilt ab sofort eine Übergangszeit, aber spätestens in drei Jahren wird die Bestimmung auch deutsches Recht sein. Ziel der EU-Initiative ist die Vereinfachung eines gemeinsamen europäischen Erbrechts. Bislang hatte sich eine Harmonisierung der Bestimmungen in grenzüberschreitenden Erbangelegenheiten oftmals als schwierig erwiesen. Die neue Regel garantiert, dass die Bestimmungen des Landes gelten, in dem der Erblasser zuletzt seinen Lebensmittelpunkt bzw. seinen „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ hatte.

Probleme sind aber trotz aller Bemühungen um Vereinfachungen unausweichlich, da es z.B. das in Deutschland sehr beliebte Berliner Testament u.a. in Spanien nicht gibt. Wird demnächst ein Erbfall in Spanien nach dem Tod des Erblassers dort geregelt, dann gilt ein Berliner Testament als nicht gültig und es tritt die normale Erbfolge nach spanischem Recht in Kraft.

Um Problemen vorzubeugen, sollten Testierende ab sofort klar definieren, welches Erbrecht zur Anwendung kommen soll. Die Anwälte unserer Kanzlei in Berlin-Reinickendorf halten mit Ihnen als Mandanten gemeinsam Ihren Willen rechtssicher fest. Denn der „letzte Wille“ ist international maßgeblich. So kann ein in Spanien lebender Erblasser seine Angelegenheiten rechtzeitig regeln und eine Abwicklung nach deutschem Erb- und Steuerrecht fordern.

Es ist aber beim Berliner Testament darauf zu achten, dass Änderungen durch beide Ehepartner veranlasst werden müssen und einseitige Änderungen nicht wirksam werden – unabhängig davon, welcher Ehepartner zuerst stirbt.

Hintergrundinformation: das Berliner Testament

Im Sinne des § 2269 BGB ist das Berliner Testament im Grundsatz ein gemeinschaftliches Testament zweier Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner. Dieses muss nicht notariell beurkundet werden – im Gegensatz zum Erbvertrag, der ebenfalls der Erbfolgegestaltung dient. Die Besonderheit beim Berliner Testament ist die beinhaltete Erklärung, dass die Testierenden gegenseitig, nach dem Tod des jeweils anderen, als Alleinerbe fungieren und andere Einzelpersonen oder eine Erbengemeinschaft vom Erbe ausschließen. Der gesamte Nachlass geht im Todesfall also an den testamentarisch genannten Ehe- bzw. Lebenspartner – mit Ausnahme eventueller Pflichtteile. Zusätzlich legen die Testierenden im selben Zuge eine dritte Person fest, die das Erbe erhält, wenn auch der andere Ehepartner verstirbt. Beide Ehepartner müssen dieses Dokument unterschreiben.

Rechtsanwalt Dr. Sennholz und das erfahrene Anwalts-Team der Kanzlei Bergemann & Weidner in Berlin-Reinickendorf stehen bei Fragen rund um das Thema „Erben“, das die Rechtsgebiete Erb- und Familienrecht betrifft, für eine kompetente Erstberatung zur Verfügung. Unsere Anwaltskanzlei im Herzen von Berlin-Reinickendorf ist sowohl per Auto als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (U-Bahn-Haltestelle Paracelsus-Bad bzw. Bushaltestelle Lübener Weg) unkompliziert erreichbar. Senden Sie uns dazu eine E-Mail mit Rückrufwunsch oder rufen Sie direkt während der Geschäftszeiten an, um einen Termin zu vereinbaren.