Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Vertragliche Lösungen statt gerichtlicher Auseinandersetzung, individuell gestaltet in Berlin-Reinickendorf

  • Gestaltung von Eheverträgen für Unternehmer, Eigentümer und Familien
  • Prüfung bestehender Verträge auf Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen, die das Verfahren verkürzen

Selbst entscheiden statt entscheiden lassen.

Warum sich eine vertragliche Regelung fast immer auszahlt

Ohne eigene Vereinbarung gilt das Gesetz. Für viele Ehen passt das, für andere führt es zu Ergebnissen, die keiner der Beteiligten so gewollt hätte: Ein Unternehmen muss bewertet werden, eine Immobilie steht zur Disposition, oder ein Ehegatte haftet für eine Vermögensentwicklung, an der er nie beteiligt war.

Ein Vertrag nimmt Ihnen diese Unsicherheit. Sie legen selbst fest, was im Fall der Fälle gelten soll, und zwar zu einem Zeitpunkt, an dem Sie noch sachlich miteinander sprechen können. Das ist kein Misstrauensbeweis, sondern dieselbe Vorsorge, die Sie bei einem Testament oder einer Vorsorgevollmacht selbstverständlich treffen.

Wir gestalten Verträge, die halten. Das bedeutet: keine einseitigen Klauseln, die später vor Gericht kassiert werden, sondern eine Regelung, die auch nach zwanzig Jahren und veränderten Lebensumständen noch Bestand hat.

25+
Jahre Erfahrung
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Zwei Verträge, zwei Zeitpunkte.

Der Unterschied zwischen Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Beide Verträge regeln dieselben Themen. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wann sie geschlossen werden und wie konkret sie sein können.
Ehevertrag
Scheidungsfolgenvereinbarung
Zeitpunkt
vor der Eheschließung oder während intakter Ehe
bei Trennung oder wenn die Scheidung absehbar ist
Perspektive
vorsorgend, für einen noch unbekannten Fall
konkret, für die tatsächliche Situation
Typische Inhalte
Güterstand, Versorgungsausgleich, Unterhaltsrahmen
Unterhaltshöhe, Vermögensaufteilung, Wohnung, Schulden
Verhandlungslage
in der Regel entspannt
Unterhaltshöhe, Vermögensaufteilung, Wohnung, Schulden
Wirkung
schafft Planungssicherheit für die Ehe
verkürzt und entlastet das Scheidungsverfahren
In der Praxis kommt beides vor: Manche Paare schließen einen Ehevertrag und passen ihn bei der Trennung durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung an. Andere regeln erstmals bei der Trennung alles auf einmal.

Was sich vertraglich regeln lässt.

Die zentralen Stellschrauben

  • Güterstand und Zugewinn:
    Ohne Vereinbarung leben Sie in der Zugewinngemeinschaft: Der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs wird bei Scheidung ausgeglichen. Möglich ist die Gütertrennung, häufig sinnvoller ist jedoch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt der Grundsatz erhalten, einzelne Positionen wie ein Unternehmen, ein Erbe oder eine bestimmte Immobilie werden aber herausgenommen. Das erhält steuerliche Vorteile, die die Gütertrennung kostet.
  • Versorgungsausgleich:
    Die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften werden bei der Scheidung geteilt. Dieser Ausgleich lässt sich ausschließen, begrenzen oder gegen eine andere Leistung tauschen. Solche Regelungen prüft das Gericht besonders genau, weil sie unmittelbar die Altersversorgung betreffen. Ohne fachkundige Gestaltung ist das eine der häufigsten Fehlerquellen.
  • Nachehelicher Unterhalt:
    Höhe, Dauer und Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts können vertraglich festgelegt werden, etwa durch eine zeitliche Befristung oder eine feste Summe. Ein vollständiger Verzicht ist heikel, insbesondere wenn Kinder betreut werden. Wir arbeiten deshalb meist mit abgestuften Regelungen statt mit pauschalen Ausschlüssen.
  • Immobilie, Unternehmen und Schulden:
    Wer übernimmt das Haus, wer die Finanzierung, wie wird der andere ausgeglichen. Gerade bei laufenden Krediten und bei Betriebsvermögen entscheidet die vertragliche Regelung darüber, ob eine Trennung wirtschaftlich verkraftbar bleibt.

    Mehr zum Thema: Immobilie und Unternehmen bei der Scheidung
  • Ehewohnung, Hausrat und Verfahrenskosten:
    Wer bleibt, wer zieht aus, wer übernimmt den Mietvertrag, wie wird der Hausrat aufgeteilt und wer trägt die Kosten des Verfahrens. Punkte, die sich schriftlich in wenigen Sätzen klären lassen und ungeklärt monatelang Konflikt erzeugen.
  • Internationale Bezüge:
    Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz im Ausland lässt sich vertraglich festlegen, welches Recht auf Güterstand, Unterhalt und Scheidung anwendbar sein soll. Ohne Rechtswahl entscheidet darüber der gewöhnliche Aufenthalt, und das kann sich mit einem Umzug ändern.

Wo die Grenzen liegen.

Was Sie vertraglich nicht wirksam regeln können

Nicht alles ist der Vereinbarung zugänglich. Wer es trotzdem versucht, riskiert, dass die Klausel und im ungünstigen Fall der ganze Vertrag unwirksam ist.

  • Kindesunterhalt:
    Auf den Unterhalt des Kindes können die Eltern nicht zu dessen Lasten verzichten. Der Anspruch steht dem Kind zu, nicht den Eltern.
  • Sorge- und Umgangsrecht:
    Absprachen sind möglich und oft hilfreich, für das Familiengericht aber nicht bindend. Maßstab bleibt das Kindeswohl.
  • Trennungsunterhalt:
    Ein Verzicht für die Zukunft ist unwirksam. Regelbar ist die Höhe im Rahmen des Angemessenen, nicht der Anspruch als solcher.
  • Sittenwidrige Gesamtregelungen:
    Ein Vertrag, der eine Seite einseitig belastet und ihr alle wesentlichen Rechte nimmt, hält der gerichtlichen Kontrolle nicht stand.

Warum viele Eheverträge nicht halten.

Wirksamkeitskontrolle und Ausübungskontrolle

Ein notariell beurkundeter Vertrag ist nicht automatisch ein wirksamer Vertrag. Die Gerichte prüfen ihn in zwei Schritten.

  • Wirksamkeitskontrolle:
    Geprüft wird der Zeitpunkt des Abschlusses. War eine Seite in einer deutlich unterlegenen Verhandlungsposition, etwa weil sie schwanger war, kein eigenes Einkommen hatte, sprachlich benachteiligt war oder der Vertrag ihr kurz vor der Hochzeit vorgelegt wurde, und wurde diese Lage einseitig ausgenutzt, kann der Vertrag sittenwidrig und damit von Anfang an nichtig sein.
  • Ausübungskontrolle:
    Geprüft wird der Zeitpunkt der Scheidung. Selbst ein zunächst wirksamer Vertrag kann später ganz oder teilweise nicht mehr durchsetzbar sein, wenn die Lebensplanung eine völlig andere Wendung genommen hat als bei Abschluss vorhergesehen. Der klassische Fall: Bei Vertragsschluss waren beide berufstätig und wollten keine Kinder, tatsächlich hat dann ein Ehegatte die Erwerbstätigkeit für die Kinderbetreuung aufgegeben.

    Dabei gilt eine Rangfolge. Je näher eine Regelung am Kern des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts liegt, desto weniger lässt sie sich abbedingen. Am stärksten geschützt ist der Betreuungsunterhalt, es folgen Unterhalt wegen Alters und Krankheit sowie der Versorgungsausgleich. Am weitesten disponibel ist der Zugewinnausgleich.

    Für Sie heißt das zweierlei: Ein pauschaler Verzicht auf alles ist kein guter Vertrag, sondern ein unsicherer. Und ein Vertrag, der vor fünfzehn Jahren geschlossen wurde, sollte überprüft werden, bevor Sie sich im Scheidungsverfahren darauf verlassen.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung

Wenn die Trennung feststeht und es um konkrete Zahlen geht

Steht die Trennung fest, ändert sich die Ausgangslage. Sie verhandeln nicht mehr über einen abstrakten Fall, sondern über reale Einkommen, ein konkretes Haus, bestehende Kredite und einen bestimmten Betreuungsalltag. Genau das macht eine Scheidungsfolgenvereinbarung möglich: eine Lösung, die zu Ihrer tatsächlichen Situation passt.

Geregelt werden typischerweise Trennungs- und nachehelicher Unterhalt, der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich, die Ehewohnung und der Hausrat, der Umgang mit Immobilien und Krediten sowie die Verteilung der Verfahrenskosten. Absprachen zu Sorge und Umgang können aufgenommen werden, um allen Beteiligten Orientierung zu geben.

Der praktische Vorteil liegt im Verfahren selbst: Was vorab geregelt ist, muss das Familiengericht nicht mehr entscheiden. Das Verfahren beschränkt sich auf die Scheidung, wird kürzer, günstiger und deutlich weniger belastend. Mit einer Unterwerfungsklausel ist die Vereinbarung zudem unmittelbar vollstreckbar, Sie müssen Ansprüche also nicht erst erstreiten.

Form und Ablauf.

Wie eine Vereinbarung zustande kommt

  • Bestandsaufnahme:
    Wir erfassen Vermögen, Einkommen, Verbindlichkeiten, Anwartschaften und die familiäre Situation. Ohne belastbare Zahlen ist jede Regelung ein Blindflug.
  • Zielklärung:
    Wir besprechen, was Ihnen wirklich wichtig ist. Häufig steht nicht der höchste Betrag im Vordergrund, sondern der Erhalt des Unternehmens, das Wohnenbleiben der Kinder oder eine saubere Trennung der Finanzen.
  • Entwurf:
    Wir formulieren den Vertrag und weisen offen darauf hin, welche Klauseln gerichtlicher Kontrolle standhalten und welche riskant sind.
  • Beurkundung:
    Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, ebenso wesentliche Teile einer Scheidungsfolgenvereinbarung, etwa Regelungen zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnausgleich, zu Grundstücken oder zum nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung. Alternativ kann die Vereinbarung im Scheidungstermin als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden.
  • Umsetzung:
    Wir begleiten die Durchführung, von der Grundbuchänderung über die Umschuldung bis zur Anpassung im Scheidungsverfahren.

    Ein wichtiger Hinweis zur Rolle des Notars: Er beurkundet und belehrt neutral, er berät aber nicht zu Ihren Gunsten. Die inhaltliche Interessenvertretung ist Aufgabe des Anwalts. Wer ohne eigene Beratung zum Notartermin geht, unterschreibt einen Text, dessen wirtschaftliche Tragweite er häufig nicht vollständig überblickt.

Wann eine Vereinbarung besonders sinnvoll ist

Typische Anlässe

  • Selbstständige und Unternehmer:
    Ohne Regelung droht im Scheidungsfall eine Unternehmensbewertung mit erheblichem Liquiditätsabfluss.
  • Immobilieneigentum:
    Vor allem, wenn eine Seite die Immobilie eingebracht hat oder gemeinsam finanziert wurde.
  • Deutliche Einkommens- oder Vermögensunterschiede:
    Hier ist die Regelung im Interesse beider Seiten, weil sie Erwartungen klärt.
  • Klassische Rollenverteilung:
    Wenn eine Seite für Kinder oder Pflege beruflich zurücksteckt, braucht sie Absicherung, nicht Verzicht.
  • Zweite Ehe mit Kindern aus erster Ehe:
    Hier greifen Familien- und Erbrecht ineinander.
  • Internationale Konstellationen:
    Unterschiedliche Staatsangehörigkeit oder ein möglicher Umzug ins Ausland.
  • Zweite Ehe mit Kindern aus erster Ehe:
    Hier greifen Familien- und Erbrecht ineinander.
  • Bestehende Altverträge:
    Verträge aus der Zeit vor der neueren Rechtsprechung halten oft nicht mehr, was sie versprechen.

Unsere Leistungen.

Von der Gestaltung bis zur Durchsetzung

  • Ehevertrag gestalten:
    Wir entwickeln eine Regelung, die zu Ihrer Lebens- und Vermögenssituation passt und der gerichtlichen Kontrolle standhält.
  • Bestehende Verträge prüfen:
    Vor allem, wenn eine Seite die Immobilie eingebracht hat oder gemeinsam finanziert wurde.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung:
    Wir verhandeln und formulieren die vollständige Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen.
  • Trennungsvereinbarung:
    Für die Zeit bis zur Scheidung: Unterhalt, Wohnung, Konten und Umgang vorläufig, aber verbindlich geregelt.
  • Bestehende Verträge prüfen:
    Wir bereiten den Notartermin vor und vertreten dort Ihre Interessen.
  • Anpassung und Durchsetzung:
    Wenn sich die Verhältnisse ändern oder die Gegenseite sich nicht an die Vereinbarung hält.

Nicht jeder Konflikt gehört vor Gericht

Vereinbarung und Mediation ergänzen sich

Wo beide Seiten gesprächsbereit sind, ist die Mediation der natürliche Weg zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Die Beteiligten erarbeiten ihre Lösung selbst, begleitet von einem neutralen Dritten. Das Ergebnis wird anschließend anwaltlich geprüft und notariell beurkundet, damit aus der Einigung ein belastbarer Vertrag wird.

Was eine Vereinbarung kostet.

Ein Bruchteil dessen, was ein Streit kostet

Die Notarkosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Geschäftswert, also im Wesentlichen nach dem geregelten Vermögen und den Einkommensverhältnissen. Die anwaltliche Gestaltung wird nach Gegenstandswert oder nach Vereinbarung abgerechnet.

Der Vergleich lohnt sich: Ein streitiges Verfahren über Zugewinn und Unterhalt kann sich über Jahre ziehen, verursacht Anwalts-, Gerichts- und häufig Sachverständigenkosten und bindet währenddessen Vermögen. Eine vorab getroffene Regelung kostet einen überschaubaren einmaligen Betrag. Im Erstgespräch sagen wir Ihnen konkret, mit welchem Rahmen Sie in Ihrem Fall rechnen müssen.

Ihr Weg mit uns.

Vom Erstgespräch bis zum unterschriebenen Vertrag

01

Erstgespräch

Wir klären, welche Regelung in Ihrer Situation überhaupt sinnvoll ist.

02

Analyse und Bewertung

Wir prüfen Vermögen, Ansprüche und, falls vorhanden, den bestehenden Vertrag.

03

Gestaltung und Verhandlung

Wir entwerfen die Vereinbarung und führen die Verhandlung mit der Gegenseite.

04

Beurkundung und Umsetzung

Wir begleiten Sie zum Notar und sorgen dafür, dass die Regelung auch tatsächlich vollzogen wird.

Jetzt persönliche Beratung vereinbaren
Ob ein Vertrag sinnvoll ist und wie er aussehen sollte, lässt sich erst beurteilen, wenn man Ihre Situation kennt. Im Erstgespräch ordnen wir sie ein, benennen die Punkte mit Regelungsbedarf und sagen Ihnen offen, wenn eine Vereinbarung in Ihrem Fall entbehrlich ist.

Häufig gefragt. Offen beantwortet.

Antworten zu Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?

Ja. Ohne notarielle Beurkundung in gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten ist ein Ehevertrag unwirksam. Dasselbe gilt für wesentliche Teile einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Kann man einen Ehevertrag auch noch während der Ehe schließen?

Ja, jederzeit. Auch eine Änderung oder Aufhebung eines bestehenden Vertrags ist möglich, ebenfalls in notarieller Form.

Ist Gütertrennung immer die beste Lösung?

Nein. Gütertrennung wirkt einfach, kann aber steuerliche Vorteile kosten und den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ohne Not schlechterstellen. In vielen Fällen ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft die passendere Lösung.

Kann ein Ehevertrag nachträglich unwirksam werden?


Ein Vertrag kann von Anfang an nichtig sein, wenn er eine Seite einseitig belastet. Er kann außerdem später ganz oder teilweise nicht mehr durchsetzbar sein, wenn die Lebensplanung sich grundlegend anders entwickelt hat als bei Abschluss angenommen.

Reicht ein Vertrag, den wir selbst aufsetzen?

Für einen Ehevertrag nicht, dort ist die notarielle Form zwingend. Und auch inhaltlich sind selbst formulierte Regelungen riskant, weil unklare oder unwirksame Klauseln erst im Streitfall auffallen, also genau dann, wenn eine Korrektur nicht mehr möglich ist.

Brauchen wir jeder einen eigenen Anwalt?

Ein Anwalt kann nicht beide Seiten vertreten. Bei größeren Vermögen oder deutlichem Ungleichgewicht ist eine getrennte Beratung sinnvoll und stärkt sogar die Bestandskraft des Vertrags. Wo beide gemeinsam eine Lösung suchen, ist die Mediation der geeignete Rahmen.

Wie schnell geht das?

Bei klaren Verhältnissen liegen zwischen Erstgespräch und Beurkundung wenige Wochen. Sind Vermögenswerte zu bewerten oder muss verhandelt werden, dauert es entsprechend länger.

Ihre Frage war nicht dabei?

Sprechen Sie uns einfach an, wir beantworten Ihr Anliegen persönlich und vertraulich.

Telefonnummer der Rechtsanwaltskanzlei Bergemann und Weidner
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