Kündigung erhalten – Arbeitsrecht Berlin
Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage kann sich lohnen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen oder eine Abfindung, Weiterbeschäftigung oder bessere Verhandlungsposition erreicht werden soll.
Wichtig ist vor allem eines: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten wissen, ob sich eine Klage lohnt?
Nach Zugang einer Kündigung laufen wichtige Fristen. Je früher die rechtliche Prüfung erfolgt, desto besser lassen sich Chancen, Risiken und mögliche Handlungsoptionen bewerten.
Telefonische Terminvereinbarung unter 030 – 496 30 61
Seit über 25 Jahren berät die Kanzlei Bergemann & Weidner Arbeitnehmer aus Berlin-Reinickendorf, dem Norden Berlins und dem gesamten Berliner Raum in arbeitsrechtlichen Konfliktsituationen. Seit 2001 wird die Kanzlei von Rechtsanwalt Marcus Weidner als Inhaber geführt. Die Anwälte der Kanzlei haben in dieser Zeit weit über 5.000 Mandate betreut. Das Arbeitsrecht gehört dabei seit vielen Jahren zu den zentralen Tätigkeitsschwerpunkten der Kanzlei.

Schnellüberblick
- Wichtigste Frist: Klage regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
- Mögliche Ergebnisse: Weiterbeschäftigung, Abfindung oder Verbesserung der Verhandlungsposition.
- Voraussetzung für den allgemeinen Kündigungsschutz:
Mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit und regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb. - Häufigster Irrtum: „Mein Arbeitgeber hat gekündigt, also hat eine Klage keinen Sinn.“
Warum kann sich eine Kündigungsschutzklage lohnen?
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine schriftlich ausgesprochene Kündigung automatisch wirksam ist.
Tatsächlich müssen Arbeitgeber zahlreiche rechtliche Voraussetzungen beachten. Bereits kleinere Fehler können dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist oder die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers deutlich verbessert wird.
Eine Kündigungsschutzklage kann insbesondere dazu dienen,
- den Arbeitsplatz zu erhalten,
- eine Abfindung zu verhandeln,
- ein besseres Arbeitszeugnis zu erreichen,
- offene Ansprüche durchzusetzen,
- Zeit für die berufliche Neuorientierung zu gewinnen.
Wann bestehen besonders gute Erfolgsaussichten?
Die Erfolgsaussichten sind häufig erhöht, wenn
- das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist,
- die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt wurde,
- formelle Fehler vorliegen,
- die Kündigungsgründe nicht ausreichend nachweisbar sind,
- besonderer Kündigungsschutz besteht.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt häufig bereits dann, wenn
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und
- der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Ist das Gesetz anwendbar, muss der Arbeitgeber die Kündigung sozial rechtfertigen. Dies verbessert die Position des Arbeitnehmers oft erheblich.
Wie enden Kündigungsschutzverfahren in der Praxis?
Viele Arbeitnehmer stellen sich ein langes Gerichtsverfahren mit Urteil vor.
Tatsächlich enden zahlreiche Kündigungsschutzverfahren bereits vorher durch einen Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Je nach Interessenlage kann dabei beispielsweise vereinbart werden:
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung,
- einvernehmlicher Beendigungszeitpunkt,
- gegebenenfalls vorhandene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,
- Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Welche Rolle spielt die Abfindung?
Viele Arbeitnehmer interessieren sich vor allem für die Frage, ob durch eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung erzielt werden kann.
Ein gesetzlicher Anspruch besteht zwar nur in Ausnahmefällen. Dennoch entstehen viele Abfindungen gerade im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens durch Vergleichsverhandlungen.
Mehr zum Thema: Wie hoch kann meine Abfindung ausfallen? erfahren Sie hier.
Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage eher nicht?
Nicht jede Kündigungsschutzklage führt zu einem wirtschaftlich sinnvollen Ergebnis.
Zurückhaltung kann beispielsweise angezeigt sein, wenn
- die Kündigung offensichtlich wirksam ist,
- der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohnehin kurzfristig beenden wollte,
- ein attraktiver Aufhebungsvertrag angeboten wurde,
- andere persönliche oder berufliche Ziele im Vordergrund stehen.
Auch in solchen Fällen sollte die Situation zunächst rechtlich geprüft werden.
Viele Arbeitnehmer unterschätzen ihre Chancen. In der Beratung erleben wir häufig, dass Arbeitnehmer ihre Erfolgsaussichten deutlich schlechter einschätzen als sie tatsächlich sind. Nicht selten stellt sich erst nach Prüfung der Kündigung heraus, dass wichtige Voraussetzungen fehlen, Fristen nicht eingehalten wurden oder erhebliche Zweifel an den Kündigungsgründen bestehen. Gerade deshalb sollte die Erfolgsaussicht nicht allein anhand des Kündigungsschreibens beurteilt werden.
Irrtum: „Eine Kündigungsschutzklage führt automatisch zu einer Abfindung.“
Das stimmt nicht.
Eine Kündigungsschutzklage kann die Verhandlungsposition erheblich verbessern. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung entsteht dadurch jedoch nicht automatisch. Ob eine Abfindung gezahlt wird, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls und den Verhandlungen zwischen den Parteien ab. Eine Kündigungsschutzklage kann sich lohnen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen oder eine Abfindung, Weiterbeschäftigung oder bessere Verhandlungsposition erreicht werden soll.
Wichtig ist vor allem eines: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
FAQ
Muss ich vor einer Klage mit meinem Arbeitgeber sprechen?
Nein. Die Klagefrist läuft unabhängig davon, ob Gespräche geführt werden oder nicht.
Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
Regelmäßig nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
Wie viele Kündigungsschutzklagen sind erfolgreich?
Viele Verfahren enden nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich. Häufig werden dabei Abfindungen, Weiterbeschäftigungen oder andere einvernehmliche Lösungen vereinbart.
Muss ich während des Kündigungsschutzverfahrens weiterarbeiten?
Grundsätzlich ja.
Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht sofort. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen die arbeitsvertraglichen Pflichten in der Regel weiter. Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitskraft deshalb weiterhin ordnungsgemäß anbieten, solange der Arbeitgeber sie nicht ausdrücklich von der Arbeitspflicht freigestellt hat.
Wer eigenmächtig der Arbeit fernbleibt, kann seine rechtliche Position verschlechtern und zusätzliche arbeitsrechtliche Probleme verursachen. Wurde eine Freistellung ausgesprochen, sollte geprüft werden, welche Folgen dies für Vergütung, Urlaub und Überstunden hat.
Kann ich trotz neuer Arbeitsstelle noch klagen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Auch dann können weiterhin wirtschaftliche Interessen bestehen.
Kann ich ohne Rechtsschutzversicherung klagen?
Ja. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte vorab geprüft werden.
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Erstberatung zur Kündigungsschutzklage
Ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt, hängt von den Erfolgsaussichten der Kündigung, den persönlichen Zielen und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab.
Eine seriöse Einschätzung ist erst nach Prüfung der Kündigung und der individuellen Umstände möglich.
Für eine Terminvereinbarung erreichen Sie die Kanzlei Bergemann & Weidner unter 030 – 496 30 61.
Die Kanzlei berät Arbeitnehmer aus Berlin-Reinickendorf, Tegel, Frohnau, Hermsdorf, Wittenau, dem Norden Berlins sowie dem gesamten Berliner Raum bei Kündigungen, Kündigungsschutzklagen und Abfindungsverhandlungen.
Mehr zur Erstberatung erfahren Sie auf der Seite „Erstberatung – Ablauf und Kosten“.
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