Scheidung und Steuern

Der Punkt, an den zuletzt gedacht wird und der am meisten kostet

  • Steuerliche Folgen von Trennung und Scheidung im Blick behalten
  • Splittingvorteil, Realsplitting und Freibeträge richtig nutzen
  • Vermögensübertragungen ohne böse Überraschung gestalten

Steuern entscheiden mit.

Warum dieser Teil der Trennung selten mitgedacht wird

Bei einer Trennung geht es zuerst um Wohnung, Kinder und Unterhalt. Die steuerliche Seite kommt meist erst, wenn der Bescheid im Briefkasten liegt, und dann ist die Gestaltung vorbei. Dabei entscheidet sie über vierstellige Beträge pro Jahr, manchmal über deutlich mehr.

Der Grund liegt in der Systematik: Das Steuerrecht knüpft an feste Stichtage an, vor allem an den Trennungszeitpunkt. Wer sie kennt, kann seine Entscheidungen darauf abstimmen. Wer sie übersieht, verliert Vorteile, die sich nachträglich nicht mehr herstellen lassen.

Diese Seite gibt Ihnen den Überblick über die Punkte, die in fast jeder Trennung eine Rolle spielen. Was davon in Ihrem Fall greift, klären wir im Gespräch.

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Der Trennungszeitpunkt ist ein Steuerstichtag.

Warum der Jahreswechsel eine Rolle spielt

  • Trennung im Dezember:
    Für das laufende Jahr ist die Zusammenveranlagung noch möglich, ab dem 1. Januar des Folgejahres nicht mehr.
  • Trennung im Januar:
    Für das gesamte laufende Jahr bleibt die Zusammenveranlagung möglich, obwohl Sie fast das ganze Jahr getrennt gelebt haben.

    Zwischen beiden Varianten können je nach Einkommensverteilung mehrere tausend Euro liegen. Das ist kein Grund, eine Trennung hinauszuzögern oder vorzuziehen, wenn andere Gründe dagegen sprechen. Aber es ist ein Punkt, den man kennen sollte, bevor man den Zeitpunkt festlegt.

    Ein zweiter Effekt betrifft den Versöhnungsversuch: Ein ernsthafter, wenn auch gescheiterter Versuch, die Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, kann die gemeinsame Veranlagung für das betreffende Jahr wieder eröffnen.

Steuerklassen

Was sich wann ändert

Im Jahr der Trennung ändert sich zunächst nichts. Die Kombination III und V oder IV und IV bleibt bis zum Jahresende bestehen.

Zum 1. Januar des Folgejahres wechseln beide in die Steuerklasse I. Diese Änderung ist dem Finanzamt anzuzeigen, sie geschieht nicht automatisch. Wer sie unterlässt, riskiert eine Nachzahlung, weil zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde.

Für den Elternteil, bei dem die Kinder leben, kommt die Steuerklasse II mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Betracht. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind im Haushalt gemeldet ist und keine weitere volljährige Person zum Haushalt gehört.

Zu beachten: Der Steuerklassenwechsel verändert das Nettoeinkommen und damit die Grundlage jeder Unterhaltsberechnung. Wer in Steuerklasse I rutscht, hat weniger netto und damit unter Umständen eine andere Leistungsfähigkeit. Diese Zusammenhänge sollten bei Unterhaltsvereinbarungen von Anfang an mitgedacht werden.

Zusammenveranlagung im Trennungsjahr

Wenn einer nicht mitspielt

Im Jahr der Trennung ändert sich zunächst nichts. Die Kombination III und V oder IV und IV bleibt bis zum Jahresende bestehen.

Zum 1. Januar des Folgejahres wechseln beide in die Steuerklasse I. Diese Änderung ist dem Finanzamt anzuzeigen, sie geschieht nicht automatisch. Wer sie unterlässt, riskiert eine Nachzahlung, weil zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde.

Für den Elternteil, bei dem die Kinder leben, kommt die Steuerklasse II mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Betracht. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind im Haushalt gemeldet ist und keine weitere volljährige Person zum Haushalt gehört.

Zu beachten: Der Steuerklassenwechsel verändert das Nettoeinkommen und damit die Grundlage jeder Unterhaltsberechnung. Wer in Steuerklasse I rutscht, hat weniger netto und damit unter Umständen eine andere Leistungsfähigkeit. Diese Zusammenhänge sollten bei Unterhaltsvereinbarungen von Anfang an mitgedacht werden.

Unterhalt und Steuern

Begrenztes Realsplitting
Wer nachehelichen Unterhalt oder Trennungsunterhalt zahlt, kann diesen bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers auf dem amtlichen Formular. Die Kehrseite: Beim Empfänger sind die Zahlungen dann als Einkünfte zu versteuern, was neben der Steuer auch Auswirkungen auf Sozialleistungen oder Beiträge haben kann.

Deshalb gilt: Wer das Realsplitting nutzt, muss dem anderen die daraus entstehenden Nachteile ersetzen. Rechnet man beides gegeneinander, bleibt in vielen Konstellationen unter dem Strich ein spürbarer Vorteil, der sich aufteilen lässt. Genau deshalb lohnt es sich, diesen Punkt in die Unterhaltsvereinbarung aufzunehmen, statt ihn dem Zufall zu überlassen.

Die Alternative
Wird die Zustimmung nicht erteilt, bleibt der Abzug als außergewöhnliche Belastung, allerdings mit niedrigerem Höchstbetrag und der Anrechnung eigener Einkünfte des Empfängers. Meist die schlechtere, aber immer noch eine Möglichkeit.

Kindesunterhalt
Kindesunterhalt ist grundsätzlich nicht abziehbar. Er wird steuerlich über Kinderfreibetrag und Kindergeld berücksichtigt, nicht über den Sonderausgabenabzug.

Versorgungsausgleich
Auch Zahlungen, mit denen ein Versorgungsausgleich abgewendet oder abgefunden wird, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Das ist bei der Gestaltung einer Vereinbarung mit zu bedenken.

Mehr zum Thema Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Kinder in der Steuererklärung.

Freibeträge, Kindergeld und Betreuungskosten

Das Kindergeld erhält in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Beim Kindesunterhalt wird es angerechnet, sodass wirtschaftlich beide daran beteiligt sind.

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung stehen beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Elternteil die Übertragung des Anteils des anderen verlangen, etwa wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder das Kind nicht in dessen Haushalt gemeldet ist.

Kinderbetreuungskosten sind absetzbar, allerdings grundsätzlich nur bei dem Elternteil, der sie getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Auch hier lohnt sich eine Absprache, damit der Abzug nicht ins Leere läuft.

Vermögen übertragen.

Steuerfrei ist nicht automatisch steuerfrei

Bei der Auseinandersetzung des Vermögens gibt es eine gute und eine unangenehme Nachricht.

Die gute: Der Zugewinnausgleich in Geld löst keine Schenkungsteuer aus. Auch die Übertragung einer Immobilie zwischen Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist von der Grunderwerbsteuer befreit.

Die unangenehme:
Damit ist die Sache ertragsteuerlich noch nicht erledigt. Überträgt ein Ehegatte seinen Anteil an einer Immobilie gegen Ausgleichszahlung oder Übernahme von Schulden, ist das ein entgeltliches Geschäft. Liegt der Erwerb weniger als zehn Jahre zurück und ist die Voraussetzung der Eigennutzung nicht erfüllt, etwa weil der übertragende Teil bereits ausgezogen ist, kann daraus eine steuerpflichtige Wertsteigerung entstehen. Das trifft regelmäßig genau denjenigen, der ausgezogen ist und glaubt, mit der Übertragung sei die Sache für ihn erledigt.

Dieser Punkt gehört zu den teuersten Fallen der gesamten Vermögensauseinandersetzung und lässt sich mit der richtigen zeitlichen und vertraglichen Gestaltung häufig vermeiden.

Mehr zum Thema Immobilie und Unternehmen bei der Scheidung

Sind die Scheidungskosten absetzbar?

Die kurze Antwort lautet nein

Die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst, also Anwalts- und Gerichtskosten, sind nach der aktuellen Rechtslage nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Der Gesetzgeber hat den Abzug von Prozesskosten weitgehend ausgeschlossen, und die Rechtsprechung hat das für Scheidungskosten bestätigt.

Es gibt Ausnahmen an den Rändern. Kosten, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Unterhaltszahlungen stehen, die beim Empfänger versteuert werden, können unter Umständen abziehbar sein. Ob das in Ihrem Fall greift, ist eine Frage der konkreten Zuordnung.

Wo wir aufhören und der Steuerberater beginnt.

Klare Zuständigkeiten

Wir beraten zu den steuerlichen Auswirkungen von Trennung und Scheidung, weil sie sich von der familienrechtlichen Gestaltung nicht trennen lassen. Unterhaltshöhe, Realsplitting, Veranlagungsart und Vermögensübertragung hängen unmittelbar zusammen, und wer nur einen dieser Punkte betrachtet, optimiert an der falschen Stelle.

Für die laufende Buchhaltung, die Erstellung der Steuererklärungen und komplexe unternehmenssteuerliche Fragen arbeiten wir mit Steuerberatern zusammen. Das ist keine Verlegenheitslösung, sondern die sinnvolle Arbeitsteilung. Wir sagen Ihnen offen, wann dieser Punkt erreicht ist.

Unsere Leistungen.

Steuerlich mitgedacht statt nachträglich repariert

  • Steuerliche Folgenabschätzung:
    Wir zeigen Ihnen früh, welche Entscheidungen welche steuerlichen Konsequenzen haben.
  • Veranlagung und Zustimmung:
    Wir klären die Veranlagungsart, setzen die Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch und regeln den Nachteilsausgleich.
  • Unterhalt steuerlich optimieren:
    Wir prüfen das Realsplitting, berechnen den Vorteil und verteilen ihn vertraglich fair.
  • Vermögensübertragung gestalten:
    Wir strukturieren Übertragungen so, dass keine vermeidbare Steuerlast entsteht.
  • Vereinbarungen absichern:
    Alle steuerlichen Absprachen gehören schriftlich in die Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater:
    Wir stimmen die familienrechtliche Gestaltung mit Ihrer steuerlichen Beratung ab.

Ihr Weg mit uns.

In vier Schritten

01

Erstgespräch

Wir erfassen Einkommen, Vermögen und die geplanten Schritte.

02

Analyse

Wir prüfen Veranlagung, Steuerklassen, Unterhalt und geplante Übertragungen.

03

Gestaltung

Wir stimmen Zeitpunkte und Vereinbarungen so ab, dass die Belastung möglichst gering bleibt.

04

Umsetzung

Wir halten die Absprachen vertraglich fest und begleiten die Durchführung.

Jetzt persönliche Beratung vereinbaren
Steuerliche Gestaltung funktioniert nur vorher. Im Erstgespräch klären wir, welche Stellschrauben in Ihrem Fall noch offen sind und welche Entscheidungen Sie besser vor dem Jahreswechsel treffen.

Häufig gefragt. Offen beantwortet.

Antworten zu Scheidung und Steuern

Wann muss ich die Steuerklasse ändern?

Zum 1. Januar des Jahres, das auf das Trennungsjahr folgt. Die Änderung ist dem Finanzamt anzuzeigen und geschieht nicht von selbst.

Können wir uns im Trennungsjahr noch gemeinsam veranlagen lassen?

Ja, wenn Sie an mindestens einem Tag dieses Kalenderjahres nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide zustimmen.

Mein Ex verweigert die Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Was tun?

Es besteht in der Regel eine Verpflichtung zur Zustimmung, wenn dem anderen kein Nachteil entsteht oder dieser ausgeglichen wird. Notfalls lässt sich die Zustimmung gerichtlich durchsetzen.

Kann ich Unterhalt von der Steuer absetzen?


Ehegattenunterhalt ja, im Rahmen des begrenzten Realsplittings und mit Zustimmung des Empfängers. Kindesunterhalt grundsätzlich nicht.

Was habe ich davon, wenn ich der Anlage U zustimme?

Zunächst versteuern Sie den Unterhalt, was Ihnen einen Nachteil bringt. Diesen muss der Zahlende Ihnen ersetzen. Sinnvoll ist eine Vereinbarung, die den entstehenden Gesamtvorteil zwischen Ihnen aufteilt.

Fällt bei der Übertragung des Hauses Steuer an?

Grunderwerbsteuer in der Regel nicht. Es kann jedoch eine Steuer auf die Wertsteigerung anfallen, wenn der Erwerb weniger als zehn Jahre zurückliegt und keine durchgehende Eigennutzung vorlag. Das sollte vor der Übertragung geprüft werden.

Sind die Anwalts- und Gerichtskosten der Scheidung absetzbar

Nach der derzeitigen Rechtslage nicht. Für einzelne Kostenpositionen mit Bezug zu steuerpflichtigen Unterhaltszahlungen kann etwas anderes gelten.

Ihre Frage war nicht dabei?

Sprechen Sie uns einfach an, wir beantworten Ihr Anliegen persönlich und vertraulich.

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