Orientierung bei Trennung und Scheidung.

Wir bringen Struktur in eine unübersichtliche Lebensphase

Eine Scheidung ist selten nur ein juristischer Vorgang. Sie betrifft die Wohnsituation, die Finanzen, die Altersvorsorge und in vielen Fällen die Frage, wie der Alltag mit den Kindern künftig organisiert wird. Genau in dieser Phase treffen emotionale Belastung und rechtliche Fristen aufeinander.

Die Kanzlei Bergemann & Weidner begleitet Mandanten in Berlin-Reinickendorf und Umgebung durch Trennung und Scheidung. Wir ordnen Ihre Situation ein, benennen die Punkte, die tatsächlich geregelt werden müssen, und zeigen Ihnen die möglichen Wege auf: die einvernehmliche Scheidung, die streitige Auseinandersetzung vor dem Familiengericht oder die Mediation als Lösung außerhalb des Gerichtssaals.

Unser Anspruch dabei ist einfach: keine unnötige Eskalation und keine Entscheidung, deren Tragweite Sie nicht verstanden haben.

25+
Jahre Erfahrung
5000+
Bearbeitete Fälle
96%
Zufriedene Mandanten

Das Trennungsjahr

  • Was es bedeutet, wann es beginnt und worauf es dabei ankommt: Vor der Scheidung steht in nahezu allen Fällen das Trennungsjahr. Es ist keine Formalie, sondern die gesetzliche Voraussetzung dafür, dass das Familiengericht über einen Scheidungsantrag entscheiden kann.
  • Was Getrenntleben rechtlich bedeutet: § 1567 BGB verlangt zweierlei: Zwischen den Ehegatten besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr, und mindestens einer von beiden lehnt es erkennbar ab, sie wiederherzustellen. Es geht also um die tatsächliche Trennung des Alltags und um den erkennbaren Willen, die Ehe nicht fortzusetzen.
  • Wann das Trennungsjahr beginnt:
    Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Trennung tatsächlich vollzogen wird. Eine Anmeldung bei einer Behörde ist dafür nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Halten Sie das Datum dennoch schriftlich fest, denn es wird sowohl im Scheidungsverfahren als auch bei steuerlichen Fragen wieder relevant.
  • Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung: Nicht jeder kann oder will sofort ausziehen. Das Gesetz akzeptiert deshalb auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung, die sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Voraussetzung ist eine konsequent getrennte Lebensführung: getrennte Schlafbereiche, getrennte Haushaltskassen, kein gemeinsames Wirtschaften, kein Kochen und keine Wäsche füreinander. Die gemeinsame Nutzung von Bad, Flur oder Küche ist unschädlich, ebenso gemeinsame Absprachen im Interesse der Kinder.
  • Versöhnungsversuche: Ein Versuch, die Ehe zu retten, wird nicht bestraft. Nach § 1567 Abs. 2 BGB unterbricht ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dient, das Trennungsjahr nicht. In der Praxis werden darunter wenige Wochen bis etwa drei Monate verstanden. Dauert der Versuch deutlich länger, kann die Frist neu zu laufen beginnen.
  • Wann der Scheidungsantrag gestellt werden kann: Der Antrag kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. Abgelaufen sein muss die Frist erst zum Zeitpunkt des gerichtlichen Termins. Deshalb wird der Antrag häufig einige Wochen vor dem Jahrestag der Trennung gestellt, um Wartezeit zu sparen. Wie früh das im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der Auslastung des zuständigen Familiengerichts ab.
  • Nachweis der Trennung: Machen beide Ehegatten übereinstimmende Angaben zum Trennungszeitpunkt, genügt dem Gericht in aller Regel diese Erklärung. Wird über den Beginn gestritten, wird das Datum zum Beweisthema, und es kommt auf Zeugen, Schriftverkehr oder andere Anhaltspunkte an. Auch aus diesem Grund lohnt sich eine frühe Dokumentation.

Das Zerrüttungsprinzip.

Warum es im deutschen Scheidungsrecht keine Schuldfrage mehr gibt

  • Bis 1977 kannte das deutsche Recht das Verschuldensprinzip:
    Wer die Ehe zerrüttet hatte, musste mit Nachteilen rechnen. Mit der Reform des Eherechts wurde dieser Ansatz abgeschafft und durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt.  

    Maßgeblich ist seither § 1565 BGB. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Als gescheitert gilt sie, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.

    Für Sie bedeutet das: Das Familiengericht klärt nicht, wer sich wie verhalten hat. Untreue, Streit oder eine neue Beziehung spielen für die Scheidung als solche keine Rolle. Eine Beweisaufnahme über den Verlauf der Ehe findet nicht statt. Das Gericht stellt allein fest, ob die Ehe gescheitert ist, und knüpft dabei an die Dauer der Trennung an.

    Persönliches Fehlverhalten kann in Ausnahmefällen an anderer Stelle Gewicht bekommen, etwa wenn Unterhaltsansprüche wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens begrenzt oder versagt werden (§ 1579 BGB). Das betrifft jedoch die Scheidungsfolgen und nicht die Scheidung selbst.

Vor einem Jahr, nach einem Jahr, nach drei Jahren.

Die Dauer der Trennung entscheidet über den Weg zur Scheidung

Wie lange Sie bereits getrennt leben, bestimmt, was dem Gericht gegenüber dargelegt werden muss. Das Gesetz unterscheidet drei Konstellationen.

01

Vor Ablauf des Trennungsjahres: die Härtefallscheidung

Grundsätzlich ist eine Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres ausgeschlossen. § 1565 Abs. 2 BGB lässt eine Ausnahme nur zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde, und zwar aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen.

Die Hürden sind bewusst hoch. Anerkannt wurden in der Rechtsprechung etwa schwere körperliche Übergriffe, ernsthafte Bedrohungen oder die Schwangerschaft eines Ehegatten von einer dritten Person.

Nicht ausreichend sind dagegen die typischen Begleiterscheinungen einer Trennung: ein zerrüttetes Verhältnis, eine neue Partnerschaft, Streit über Geld oder der verständliche Wunsch, die Sache schnell abzuschließen. Ein Härtefallantrag will deshalb sorgfältig geprüft sein. Bleibt er erfolglos, verzögert er das Verfahren eher, als dass er es beschleunigt.

    02

    Nach einem Jahr Trennung

    Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung, oder stimmt der andere Ehegatte dem Antrag zu, gilt das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar als bewiesen. Das Gericht prüft die Zerrüttung dann nicht mehr inhaltlich. Das ist der klassische Weg der einvernehmlichen Scheidung und in der Regel der schnellste und günstigste.Verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung, ist die Scheidung nach einem Jahr trotzdem möglich, aber aufwendiger. Der Antragsteller muss dann nach § 1565 Abs. 1 BGB darlegen, dass die Ehe gescheitert ist. Das Gericht bildet sich hierzu eine eigene Überzeugung, unter anderem durch die persönliche Anhörung beider Ehegatten im Termin.

      03

      Nach drei Jahren Trennung

      Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, gilt das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB ebenfalls unwiderlegbar als bewiesen, und zwar unabhängig davon, ob der andere Ehegatte zustimmt. Ein Widerspruch bleibt in aller Regel ohne Erfolg. Es verbleibt allein die eng gefasste Härteklausel des § 1568 BGB. Danach unterbleibt eine Scheidung ausnahmsweise, wenn sie im Interesse minderjähriger Kinder oder für den ablehnenden Ehegatten eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In der Praxis sind solche Fälle selten.

        Der Weg zur Scheidung

        Vom Trennungstag bis zum rechtskräftigen Beschluss

        1 Trennung und Trennungsjahr
        Die Trennung wird vollzogen, das Datum festgehalten. Bereits jetzt sollten Unterhalt, Wohnsituation und Kontenführung geklärt werden.

        2 Scheidungsantrag
        Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Wichtig zu wissen: Dieser Anwalt vertritt ausschließlich die Interessen seines eigenen Mandanten.

        3 Versorgungsausgleich
        Das Gericht führt den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften von Amts wegen durch. Beide Ehegatten füllen dafür Formulare aus, die Versorgungsträger erteilen Auskunft. Dieser Schritt bestimmt in der Praxis häufig die Verfahrensdauer.

        4 Gerichtstermin
        Der Termin findet nicht öffentlich statt. Beide Ehegatten müssen persönlich erscheinen, weil das Gericht sie zur Trennung und zum Scheidungswunsch anhört. Bei einvernehmlichen Verfahren dauert der Termin oft nur wenige Minuten.

        5 Beschluss und Rechtskraft
        Das Gericht spricht die Scheidung durch Beschluss aus. Rechtskräftig wird sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat oder sofort, wenn beide Seiten im Termin auf Rechtsmittel verzichten.

        Zur Dauer: Ein einvernehmliches Verfahren ohne streitige Folgesachen dauert ab Antragstellung erfahrungsgemäß etwa vier bis zwölf Monate. Entscheidend sind die Auskünfte der Versorgungsträger und die Terminlage des Gerichts. Streitige Folgesachen verlängern das Verfahren deutlich.

        Mehr als die Scheidung selbst.

        Diese Punkte sollten Sie parallel regeln

        01

        Unterhalt

        Zu unterscheiden sind drei Ansprüche: Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung, nachehelicher Ehegattenunterhalt für die Zeit danach und der Kindesunterhalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle richtet. Nachehelicher Unterhalt wird nicht automatisch geschuldet, sondern setzt einen gesetzlichen Grund voraus, etwa die Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter oder Krankheit. Wir prüfen Ansprüche, berechnen die Höhe und wehren überzogene Forderungen ab.

          02

          Sorge- und Umgangsrecht

          Das gemeinsame Sorgerecht besteht nach der Scheidung grundsätzlich fort. Geregelt werden muss vor allem der Alltag: Wo leben die Kinder, wie ist der Umgang mit dem anderen Elternteil ausgestaltet, wie werden Ferien und Feiertage aufgeteilt. Eine einvernehmliche Regelung ist einer gerichtlichen fast immer vorzuziehen, weil sie flexibler ist und das Verhältnis der Eltern weniger belastet.

            03

            Zugewinnausgleich und Vermögen

            Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs ausgeglichen. Praktisch bedeutsam wird das vor allem dann, wenn eine Immobilie oder eine unternehmerische Beteiligung zum Vermögen gehört. Diesem Themenkomplex widmen wir eine eigene Seite.

              Immobilie und Unternehmen bei der Scheidung
              04

              Versorgungsausgleich

              Die während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung werden hälftig geteilt. Der Ausgleich wird vom Gericht von Amts wegen durchgeführt. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur auf Antrag statt. Ein Verzicht oder eine abweichende Regelung ist möglich, bedarf aber der notariellen Form und einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle.

                05

                Ehewohnung und Hausrat

                Wer bleibt in der Wohnung, wer übernimmt den Mietvertrag, wie wird der Hausrat aufgeteilt. Diese Fragen sind gesetzlich geregelt, lassen sich aber in den allermeisten Fällen einvernehmlich lösen. Wichtig ist eine klare Vereinbarung, damit später keine Ansprüche nachwirken.

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                  Vertragliche Regelung und Steuern

                  Viele Folgen lassen sich vorab oder im Zuge der Trennung vertraglich regeln, sei es durch einen Ehevertrag oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Parallel wirken sich Trennung und Scheidung unmittelbar auf Steuerklassen, Veranlagungsart und die Behandlung von Unterhaltsleistungen aus. Der Zeitpunkt der Trennung ist dabei entscheidend.

                    Ehevertrag und ScheidungsfolgenvereinbarungScheidung und Steuern

                    Nicht jeder Konflikt gehört vor Gericht.

                    Scheidungsmediation als strukturierter Weg zur Einigung

                    Wo beide Seiten grundsätzlich gesprächsbereit sind, lassen sich die Scheidungsfolgen oft schneller, günstiger und dauerhafter außerhalb des Gerichtssaals regeln. In der Mediation erarbeiten die Beteiligten ihre Lösung selbst, begleitet von einem neutralen Dritten.

                    Das Ergebnis wird anschließend rechtssicher festgehalten.

                    Leistungen rund um die Scheidung.

                    Von der ersten Einschätzung bis zur vollständigen Regelung

                    Von der ersten Einschätzung bis zur vollständigen Regelung Trennung verläuft anders. Manche Mandanten brauchen nur eine saubere Abwicklung, andere eine konsequente Vertretung gegen überzogene Forderungen. Wir stimmen unser Vorgehen darauf ab und sagen offen, welcher Weg realistisch ist.

                    1 Beratung zu Trennung und Trennungsjahr
                    Wir klären früh, was jetzt zu tun ist, damit später keine vermeidbaren Nachteile entstehen, etwa bei Unterhalt, Konten oder Steuerklassen.

                    2 Einvernehmliche Scheidung
                    Wir bereiten den Antrag vor, begleiten Sie durch das Verfahren und halten den Aufwand für beide Seiten so gering wie möglich.

                    3 Streitige Scheidung
                    Wenn keine Einigung möglich ist, vertreten wir Ihre Interessen konsequent vor dem Familiengericht, einschließlich der Verfahren zu Unterhalt, Sorge und Umgang.

                    4 Unterhaltsansprüche
                    Wir berechnen Trennungs-, nachehelichen und Kindesunterhalt, machen Ansprüche geltend und prüfen Forderungen der Gegenseite auf ihre Berechtigung.

                    5 Vermögen und Versorgungsausgleich
                    Wir begleiten die Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens und prüfen die Berechnungen zum Versorgungsausgleich.

                    6 Vereinbarungen und Mediation
                    Wir entwerfen tragfähige Vereinbarungen und bieten mit zertifizierter Mediation einen Weg an, der den Konflikt nicht vertieft.

                    Transparenz bei den Kosten

                    Wie sich die Kosten einer Scheidung zusammensetzen

                    Anwalts- und Gerichtsgebühren im Scheidungsverfahren sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Dieser wird vom Gericht festgesetzt und orientiert sich im Wesentlichen am dreifachen gemeinsamen Nettomonatseinkommen der Ehegatten, ergänzt um einen Anteil des Vermögens. Hinzu kommt ein Wert für den Versorgungsausgleich. Das Gesetz sieht einen Mindestverfahrenswert vor.

                    Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen: Die Kosten hängen von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ab, nicht vom Aufwand des Gerichts. Und jede zusätzliche Folgesache, über die gestritten wird, erhöht den Verfahrenswert und damit die Kosten. Eine einvernehmliche Lösung ist deshalb fast immer auch die günstigere.

                    Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Wir prüfen das im Erstgespräch mit und rechnen Ihnen Ihren Fall konkret durch, bevor Sie sich entscheiden.

                    Vom Erstgespräch bis zum rechtskräftigen Beschluss

                    Ihr Weg mit uns

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                    Erstgespräch vereinbaren

                    Wir hören zu, ordnen Ihre Situation ein und benennen die nächsten Schritte.

                    02

                    Analyse und Einschätzung

                    Wir prüfen die Rechtslage, die Fristen und die wirtschaftlichen Auswirkungen.

                    03

                    Strategie festlegen

                    Einvernehmlich, mediativ oder streitig. Sie entscheiden auf einer belastbaren Grundlage.

                    04

                    Begleitung und Umsetzung

                    Wir vertreten Sie bis zur Rechtskraft und bleiben Ihr Ansprechpartner.

                    Jetzt persönliche Beratung vereinbaren

                    Eine Trennung verliert einen Teil ihres Schreckens, wenn man weiß, was auf einen zukommt. Im Erstgespräch ordnen wir Ihre Situation ein, benennen die Fristen, die für Sie gelten, und zeigen Ihnen realistische Wege auf. Danach wissen Sie, woran Sie sind, und können in Ruhe entscheiden.

                    Häufig gefragt. Offen beantwortet.

                    Antworten zu Trennung und Scheidung

                    Muss das Trennungsjahr wirklich immer eingehalten werden?

                    In aller Regel ja. Eine Scheidung davor ist nur bei einer unzumutbaren Härte möglich, die in der Person des anderen Ehegatten begründet ist. Die Anforderungen daran sind hoch, und der übliche Trennungskonflikt genügt dafür nicht.

                    Muss ich sofort einen Anwalt beauftragen?

                    Ja. Voraussetzung ist eine konsequent getrennte Lebensführung: getrennte Schlafbereiche, getrennte Haushaltsführung, kein gemeinsames Wirtschaften. Bad und Küche dürfen weiterhin gemeinsam genutzt werden.

                    Brauchen wir zwei Anwälte?

                    Nein. Für eine einvernehmliche Scheidung genügt es, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist. Dieser Anwalt vertritt allerdings nur die Interessen seines Mandanten und darf den anderen Ehegatten nicht beraten. Wer sichergehen will, dass die eigenen Ansprüche vollständig berücksichtigt sind, sollte sich zumindest gesondert beraten lassen.

                    Was passiert, wenn mein Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt?

                    Nach einem Jahr Trennung ist die Scheidung auch ohne Zustimmung möglich, das Scheitern der Ehe muss dann jedoch dargelegt werden. Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, eine Zustimmung ist dann nicht mehr erforderlich.

                    Wie lange dauert eine Scheidung?


                    Ja. Das Gericht hört beide Ehegatten persönlich zur Trennung und zum Scheidungswunsch an. Die Verhandlung ist nicht öffentlich und dauert im einvernehmlichen Fall oft nur wenige Minuten.

                    Muss ich persönlich vor Gericht erscheinen?

                    Ja. Auch dann können weiterhin wirtschaftliche Interessen bestehen.

                    Was gilt, wenn der Aufenthalt des Ehepartners unbekannt ist?

                    Auch dann ist eine Scheidung möglich. Der Antrag kann durch öffentliche Zustellung bekannt gemacht werden, wenn zuvor ernsthafte Nachforschungen zum Aufenthalt angestellt wurden. Das Verfahren dauert dadurch länger und sollte anwaltlich vorbereitet werden.

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                    Sprechen Sie uns einfach an, wir beantworten Ihr Anliegen persönlich und vertraulich.

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