Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Ihr Anwalt für steuerbewusste Nachfolgeplanung in Berlin
Erbrecht und Steuerrecht aus einer Hand
Ob eine Erbschaft oder Schenkung steuerfrei bleibt oder zu einer Steuerlast im sechsstelligen Bereich führt, entscheidet sich oft lange vor dem Erbfall. Freibeträge, Steuerklassen und Bewertungsregeln greifen ineinander, und schon eine ungünstig formulierte Klausel im Testament kann dazu führen, dass die Familie unnötig Steuern zahlt.
Die Kanzlei Bergemann & Weidner in Berlin-Reinickendorf verbindet im Erbrecht juristische und steuerliche Beratung. Dank der Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Steuerberater in unserem Team erhalten Sie Lösungen, die erbrechtlich tragen und steuerlich durchdacht sind, ohne dass Sie zwischen Kanzlei und Steuerbüro vermitteln müssen.
Freibeträge und Steuerklassen.
Wer wie viel steuerfrei erhalten kann
Die Erbschaftsteuer wird nicht auf den gesamten Nachlass erhoben, sondern auf den Erwerb jedes einzelnen Erben oder Beschenkten. Wie viel davon steuerfrei bleibt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Für Schenkungen zu Lebzeiten gelten dieselben Freibeträge. Nach aktuellem Recht betragen sie:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
- Enkel: 200.000 Euro, wenn der eigene Elternteil bereits verstorben ist, ebenfalls 400.000 Euro
- Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen: 100.000 Euro
- Geschwister, Nichten, Neffen und alle übrigen Personen, auch unverheiratete Lebenspartner: 20.000 Euro
- als letztes Mittel die Erbteilungsklage oder bei Immobilien die Teilungsversteigerung
Oberhalb der Freibeträge steigt der Steuersatz mit dem Wert des Erwerbs und der Entfernung des Verwandtschaftsgrades. In der günstigsten Steuerklasse liegt er zwischen 7 und 30 Prozent, in der ungünstigsten zwischen 30 und 50 Prozent. Für Ehegatten und Kinder kommen unter Umständen zusätzliche Versorgungsfreibeträge hinzu.
Das Familienheim.
Die selbst genutzte Immobilie steuerfrei übertragen
Für das selbst bewohnte Familienheim sieht das Gesetz besondere Befreiungen vor. Erbt der Ehepartner das gemeinsam bewohnte Haus oder die Wohnung, bleibt dieser Erwerb unabhängig vom Wert steuerfrei. Kinder können das Elternhaus bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei erben. Voraussetzung ist jeweils, dass sie die Immobilie unverzüglich selbst beziehen und anschließend zehn Jahre lang selbst bewohnen.
Wer vor Ablauf dieser zehn Jahre auszieht, verkauft oder vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend, es sei denn, zwingende Gründe wie eine Pflegebedürftigkeit stehen der Selbstnutzung entgegen. Anders ist es bei der Schenkung zu Lebzeiten: Überträgt ein Ehepartner dem anderen das Familienheim schon zu Lebzeiten, ist das steuerfrei, ohne dass eine Behaltensfrist gilt. Ob sich dieser Weg anbietet, hängt auch von den familiären und erbrechtlichen Folgen ab.
Immobilien und Bewertung.
Warum der Wert entscheidend ist
Grundlage der Steuer ist der Wert, den das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Seit den Änderungen zum Jahr 2023 fallen diese Werte bei Immobilien spürbar höher aus als zuvor. Nicht selten liegt der festgesetzte Wert über dem Preis, der sich am Markt tatsächlich erzielen ließe.
Erben und Beschenkte können in diesem Fall einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen, etwa durch ein Sachverständigengutachten. Für vermietete Wohnimmobilien gilt zudem ein Bewertungsabschlag von 10 Prozent. Kann die Steuer nur durch den Verkauf der Immobilie aufgebracht werden, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung möglich. Diese Hebel werden in der Praxis häufig übersehen.
Schenkungen zu Lebzeiten.
Freibeträge mehrfach nutzen
Die Freibeträge stehen nicht nur einmal zur Verfügung. Sie erneuern sich alle zehn Jahre. Wer frühzeitig beginnt, Vermögen schrittweise auf die nächste Generation zu übertragen, kann auf diese Weise erhebliche Werte steuerfrei weitergeben. Behält sich der Schenker dabei ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor, mindert das den steuerlichen Wert der Schenkung zusätzlich.
Schenkungen müssen jedoch mehr leisten als eine Steuerersparnis. Sie sind in der Regel endgültig, sofern keine Rückforderungsrechte vereinbart werden. Sie können Pflichtteilsansprüche anderer Angehöriger auslösen, die wir auf unserer Seite zum Pflichtteil erläutern. Und sie müssen zur eigenen Absicherung im Alter passen. Eine Schenkung sollte deshalb immer in ein Gesamtkonzept eingebettet sein.
Testament und Steuern.
Gut gemeint ist nicht immer steuerlich klug
Viele Testamente sind erbrechtlich wirksam, steuerlich aber ungünstig. Das bekannteste Beispiel ist das Berliner Testament: Weil die Kinder erst nach dem zweiten Elternteil erben, bleiben ihre Freibeträge nach dem ersten Elternteil ungenutzt. Zugleich wird dasselbe Vermögen unter Umständen zweimal besteuert. Bei größeren Vermögen lässt sich das durch Vermächtnisse an die Kinder oder durch andere Gestaltungen vermeiden, die wir auf unserer Seite zu Testament und Nachlassplanung vorstellen.
Auch nach dem Erbfall gibt es noch Spielraum. Eine gezielte Ausschlagung gegen Abfindung, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder die Wahl des richtigen Zeitpunkts für die Erbauseinandersetzung können die Steuerlast verändern. Diese Möglichkeiten sind allerdings an kurze Fristen gebunden und sollten nur nach sorgfältiger Prüfung genutzt werden.
Unternehmensnachfolge.
Betriebsvermögen in einer Phase der Unsicherheit
Für Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sieht das geltende Recht weitreichende Verschonungen vor. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben 85 oder sogar 100 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei. Im Gegenzug müssen die Erben den Betrieb über Jahre fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Verstöße führen zur Nachversteuerung.
Diese Verschonungsregeln stehen derzeit erneut auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Parallel wird politisch über eine grundlegende Reform der Erbschaftsteuer diskutiert. Beschlossen ist bislang nichts, die geltenden Freibeträge und Regeln sind unverändert anwendbar. Für Unternehmer ist jetzt dennoch ein guter Zeitpunkt, bestehende Nachfolgepläne zu überprüfen. Überstürzte Übertragungen sind dagegen selten sinnvoll.
Leistungen im Erbschaftsteuerrecht.
Planung, Erklärung und Verteidigung aus einer Hand
Wir begleiten Sie vor dem Erbfall bei der steuerbewussten Gestaltung und danach im Verfahren mit dem Finanzamt. Rechtliche und steuerliche Fragen bleiben dabei in einer Hand.
- Steuerliche Nachfolgeplanung:
Wir klären Ihre Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft, Ihre Erbquote und Ihren Handlungsspielraum gegenüber den anderen Erben. - Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge:
Wir gestalten Schenkungsverträge mit Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrechten, erbrechtlich und steuerlich abgestimmt. - Familienheim und Immobilien:
Wir prüfen Steuerbefreiungen für selbst genutzte Immobilien und begleiten Übertragungen von Haus- und Grundbesitz. - Unternehmensnachfolge:
Wir beraten Unternehmer und Freiberufler bei der Übergabe von Betriebsvermögen und den Voraussetzungen der Verschonung. - Erklärung und Bewertung:
Wir erstellen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärungen und prüfen, ob ein niedrigerer Verkehrswert nachweisbar ist. - Einspruch gegen Steuerbescheide:
Wir prüfen Erbschaftsteuerbescheide auf Fehler und vertreten Sie im Einspruchsverfahren und vor dem Finanzgericht.
Ihr Weg mit uns.
Vom Vermögensüberblick zum stimmigen Konzept
Erstgespräch
Wir erfassen Ihre familiäre Situation, Ihr Vermögen und Ihre Ziele. Vorhandene Testamente, Verträge und Steuerbescheide bringen Sie am besten mit.
Steuerliche Analyse
Wir berechnen die voraussichtliche Steuerlast und zeigen, welche Freibeträge und Befreiungen genutzt werden können.
Konzept
Wir entwickeln eine Gestaltung, die erbrechtlich, steuerlich und familiär tragfähig ist, und besprechen die Alternativen mit Ihnen.
Umsetzung
Wir setzen Verträge und Testamente um, übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt und prüfen die Planung bei Änderungen.
Häufig gefragt. Offen beantwortet.
Erbschaftsteuer verständlich erklärt
Muss ich eine Erbschaft dem Finanzamt melden?
Ja. Jeder Erwerb von Todes wegen ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, sofern nicht Gerichte, Notare oder Banken die Meldung bereits übernehmen. Das Finanzamt fordert anschließend gegebenenfalls eine Erbschaftsteuererklärung an. Wie die Nachlassabwicklung insgesamt abläuft, erläutern wir auf unserer Seite zu Nachlass und Erbschein.
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?
Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro. Er gilt für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen und erneuert sich alle zehn Jahre. Beide Elternteile zusammen können einem Kind damit innerhalb von zehn Jahren 800.000 Euro steuerfrei übertragen.
Kann ich das Elternhaus steuerfrei erben?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Kinder bleiben steuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und sie die Immobilie unverzüglich selbst beziehen und zehn Jahre lang bewohnen. Wer das Haus verkaufen oder vermieten möchte, kann diese Befreiung nicht nutzen.
Müssen unverheiratete Partner Erbschaftsteuer zahlen?
Ja, und zwar zu ungünstigen Bedingungen. Unverheiratete Lebenspartner haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und fallen in die höchste Steuerklasse. Schon bei einer geerbten Eigentumswohnung kann so eine erhebliche Steuer entstehen. Eine frühzeitige Planung ist hier besonders wichtig.
Ist der Pflichtteil steuerpflichtig?
Ja, allerdings erst, wenn er tatsächlich geltend gemacht wird. Für den Pflichtteilsberechtigten gelten die normalen persönlichen Freibeträge. Für die Erben mindert ein gezahlter Pflichtteil im Gegenzug den steuerpflichtigen Erwerb.
Kommt bald eine Reform der Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftsteuer wird derzeit politisch intensiv diskutiert, und das Bundesverfassungsgericht prüft die Verschonung von Betriebsvermögen. Ein neues Gesetz ist bislang nicht beschlossen. Wie sich eine mögliche Reform auf Ihre Planung auswirken könnte, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Was kann ich gegen einen Erbschaftsteuerbescheid tun?
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Häufige Ansatzpunkte sind eine zu hohe Bewertung von Immobilien, nicht berücksichtigte Nachlassverbindlichkeiten oder übersehene Befreiungen. Nach Ablauf der Frist ist eine Korrektur nur noch eingeschränkt möglich.
Was kostet die steuerliche Beratung im Erbrecht?
Die Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Gebührenordnungen und dem Umfang der Tätigkeit. Die Erstberatung kostet 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und wird bei einer anschließenden Beauftragung vollständig angerechnet. Gemessen an der möglichen Steuerersparnis ist eine frühzeitige Beratung meist gut investiert.
Steuern im Erbfall rechtzeitig planen
Die meisten Gestaltungsmöglichkeiten bestehen nur, solange noch Zeit ist. Ob Sie Vermögen zu Lebzeiten übertragen, ein Testament steuerlich prüfen lassen oder einen Erbschaftsteuerbescheid erhalten haben: Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Erstgespräch in unserer Kanzlei in Berlin-Reinickendorf.Je länger eine Erbengemeinschaft ungeklärt bleibt, desto verhärteter werden die Fronten. Eine frühe rechtliche Einschätzung zeigt Ihnen, welche Rechte Sie haben und welcher Weg zu einer tragfähigen Lösung führt. Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Erstgespräch in unserer Kanzlei in Berlin-Reinickendorf.
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