Pflichtteil einfordern oder abwehren: Ihr Anwalt für Pflichtteilsrecht in Berlin

Klare Ansprüche, belastbare Zahlen, konsequente Durchsetzung

Wer im Testament übergangen wurde, geht nicht zwangsläufig leer aus. Das Gesetz sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass: den Pflichtteil. Umgekehrt stehen Erben häufig vor Forderungen, deren Höhe sie kaum einschätzen können, und vor der Frage, welche Auskünfte sie überhaupt schulden.

Die Kanzlei Bergemann & Weidner in Berlin-Reinickendorf vertritt im Erbrecht beide Seiten: Pflichtteilsberechtigte, die ihren Anspruch geltend machen wollen, und Erben, die sich gegen überhöhte oder unberechtigte Forderungen wehren. Wir prüfen, rechnen nach und verhandeln. Wenn es nötig ist, setzen wir den Anspruch vor Gericht durch.

Der Pflichtteil.

Ein gesetzlicher Mindestanteil, auch bei Enterbung

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und entsteht mit dem Erbfall, wenn ein naher Angehöriger durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Wer pflichtteilsberechtigt ist, wird dadurch nicht Miterbe und gehört nicht zur Erbengemeinschaft. Er entscheidet also nicht über Immobilien oder Konten mit, sondern verlangt Zahlung.

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Kinder des Erblassers, auch nichteheliche und adoptierte Kinder
  • Enkel, wenn der eigene Elternteil bereits verstorben ist
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Eltern, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt

Geschwister, Stiefkinder und nichteheliche Lebenspartner haben keinen Pflichtteil. Auch wer im Testament zwar bedacht, aber mit einem sehr kleinen Erbteil oder mit Belastungen ausgestattet wurde, kann unter Umständen einen Ausgleich verlangen. Diese Konstellationen sind rechtlich anspruchsvoll und sollten früh geprüft werden.

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Die Berechnung.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Grundlage ist der Wert des Nachlasses am Todestag, abzüglich der Schulden und bestimmter Kosten. Davon steht dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte dessen zu, was er als gesetzlicher Erbe erhalten hätte.

Ein Beispiel: Ein verheirateter Vater hinterlässt zwei Kinder und einen Nachlass von 400.000 Euro. Er hat seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt, die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand. Ohne Testament hätte jedes Kind ein Viertel geerbt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also ein Achtel. Jedes Kind kann damit 50.000 Euro verlangen.

In der Praxis ist die Rechnung selten so einfach. Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapierdepots oder Kunstgegenstände müssen bewertet werden. Frühere Schenkungen, Anrechnungsbestimmungen und der Güterstand verschieben die Zahlen. Genau hier entscheidet sich, ob ein Anspruch fünfstellig oder sechsstellig ausfällt.

Auskunft und Wertermittlung.

Ohne vollständige Informationen keine belastbare Forderung

Pflichtteilsberechtigte kennen den Nachlass meist nicht aus eigener Anschauung. Das Gesetz gibt ihnen deshalb einen Auskunftsanspruch gegen die Erben. Diese müssen ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorlegen, einschließlich der Schenkungen, die für den Pflichtteil eine Rolle spielen. Auf Verlangen muss das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen werden. Zusätzlich kann eine Wertermittlung verlangt werden, etwa ein Sachverständigengutachten für eine Immobilie. Die Kosten dafür trägt der Nachlass.

Erben unterschätzen diese Pflicht häufig. Ein lückenhaftes oder verspätetes Verzeichnis führt schnell zu einer Klage. Wir sorgen dafür, dass die Auskunft vollständig erteilt wird, und prüfen sie auf Plausibilität, gleich auf welcher Seite Sie stehen.

Pflichtteilsergänzung.

Wenn Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt wurde

Der Pflichtteil lässt sich nicht einfach umgehen, indem Vermögen vor dem Tod verschenkt wird. Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Dabei gilt ein Abschmelzungsmodell: Eine Schenkung im letzten Jahr zählt voll, mit jedem weiteren zurückliegenden Jahr verringert sich der berücksichtigte Wert um ein Zehntel.

Es gibt wichtige Ausnahmen. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit dem Ende der Ehe, endet die Ehe durch den Tod, also gar nicht. Behält sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht vor, etwa an einer übertragenen Immobilie, läuft die Frist in vielen Fällen ebenfalls nicht an. Ob eine Übertragung ergänzungspflichtig ist, hängt deshalb stark von der vertraglichen Gestaltung ab.

Für Erben.

Forderungen prüfen, Liquidität schützen

Als Erbe haften Sie für den Pflichtteil mit dem Nachlass. Besteht dieser überwiegend aus einer selbst genutzten Immobilie oder einem Unternehmen, kann eine sofortige Zahlung existenzbedrohend sein. Das Gesetz erlaubt in solchen Fällen unter engen Voraussetzungen eine Stundung. Diese muss sorgfältig begründet werden.

Oft lässt sich die Forderung auch in der Sache reduzieren: durch eine realistische Bewertung der Vermögenswerte, durch die Anrechnung von Zuwendungen, die der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten erhalten hat und bei denen der Erblasser eine Anrechnung bestimmt hat, oder durch den Nachweis, dass eine Schenkung nicht ergänzungspflichtig ist. In seltenen Fällen kann der Pflichtteil vollständig entzogen worden sein. Die Hürden dafür sind hoch, und der Grund muss im Testament selbst angegeben sein.

Wer als künftiger Erblasser Pflichtteilsansprüche von vornherein planbar machen möchte, findet dazu mehr auf unserer Seite zu Testament und Nachlassplanung.

Fristen.

Warum Sie nicht zu lange warten sollten

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat. Wer im Laufe des Jahres 2026 davon erfährt, muss seinen Anspruch also bis Ende 2029 gerichtlich geltend machen oder die Verjährung auf andere Weise hemmen. Ein einfaches Schreiben an die Erben reicht dafür nicht.

Deutlich kürzer ist die Frist in einer anderen Konstellation: Wer als Erbe eingesetzt, aber etwa durch Vermächtnisse, Auflagen oder eine Testamentsvollstreckung beschränkt wurde, kann unter Umständen ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel nur sechs Wochen. Eine falsche Entscheidung lässt sich danach kaum noch korrigieren.

Leistungen im Pflichtteilsrecht.

Wir vertreten Pflichtteilsberechtigte und Erben

Ob Sie einen Anspruch geltend machen oder sich gegen eine Forderung wehren: Wir übernehmen die rechtliche Prüfung, die Korrespondenz mit der Gegenseite und, falls erforderlich, das gerichtliche Verfahren.

  • Anspruchsprüfung und Berechnung:
    Wir klären, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht, in welcher Höhe und gegen wen. Grundlage ist eine vollständige Aufstellung des Nachlasses.
  • Auskunft und Nachlassverzeichnis:
    Wir fordern das Nachlassverzeichnis an, verlangen bei Bedarf ein notarielles Verzeichnis und prüfen die Angaben der Erben auf Lücken.
  • Wertermittlung:
    Immobilien, Unternehmensanteile und Sammlungen werden nicht nach Gefühl bewertet. Wir veranlassen und prüfen Gutachten und greifen fehlerhafte Bewertungen an.
  • Pflichtteilsergänzung:
    Wir ermitteln Schenkungen der letzten zehn Jahre, prüfen Fristbeginn und Abschmelzung und machen Ergänzungsansprüche geltend, unter Umständen auch gegen die Beschenkten.
  • Abwehr und Stundung für Erben:
    Wir prüfen Forderungen kritisch, bringen Anrechnungen zur Geltung und verhandeln Zahlungsmodalitäten, die den Nachlass nicht zerschlagen.
  • Gerichtliche Durchsetzung:
    Kommt keine Einigung zustande, führen wir das Verfahren vor Gericht, in der Regel als Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung.

Ihr Weg mit uns.

Vom Erstgespräch bis zur Einigung

01

Erstgespräch

Wir klären Ihre Rolle, die familiäre Konstellation und laufende Fristen. Bringen Sie Testament, Eröffnungsprotokoll und vorhandene Unterlagen mit.

02

Auskunft einholen

Wir fordern das Nachlassverzeichnis an oder erstellen es mit Ihnen als Erbe, vollständig und fristgerecht.

03

Bewertung und Bezifferung

Auf Basis belastbarer Werte berechnen wir den Anspruch und beziffern ihn gegenüber der Gegenseite.

04

Einigung oder Verfahren

Wir verhandeln zielgerichtet. Wo die familiäre Beziehung es zulässt, ist auch eine Mediation möglich. Andernfalls vertreten wir Sie vor Gericht.

Häufig gefragt. Offen beantwortet.

Der Pflichtteil verständlich erklärt

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausgezahlt. Wie hoch er konkret ausfällt, hängt vom Nachlasswert, der Zahl der Angehörigen, dem Güterstand und früheren Schenkungen ab. Eine belastbare Zahl lässt sich erst nach vollständiger Auskunft über den Nachlass nennen.

Wie lange habe ich Zeit, meinen Pflichtteil zu fordern?

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben. Unabhängig davon verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Um die Verjährung zu stoppen, reicht eine bloße Zahlungsaufforderung nicht aus.

Kann ich beim Berliner Testament schon nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil verlangen?
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Ja. Setzen sich Eltern gegenseitig als Alleinerben ein, sind die Kinder nach dem ersten Todesfall enterbt und können den Pflichtteil fordern. Viele Berliner Testamente enthalten allerdings eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer den Pflichtteil verlangt, erhält auch nach dem zweiten Elternteil nur den Pflichtteil. Diese Abwägung sollte vor der ersten Forderung getroffen werden.

Müssen die Erben mir Auskunft über den Nachlass geben?


Ja. Pflichtteilsberechtigte können ein Verzeichnis über den Nachlass verlangen, auf Wunsch auch durch einen Notar aufgenommen. Außerdem besteht ein Anspruch auf Wertermittlung, etwa durch ein Gutachten. Die Kosten trägt der Nachlass.

Kann man jemandem den Pflichtteil vollständig entziehen?

Nur in eng begrenzten Fällen, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen oder bei böswilliger Verletzung von Unterhaltspflichten. Der Grund muss im Testament angegeben sein und im Streitfall bewiesen werden. Sicherer ist ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten, der notariell beurkundet werden muss.

Haben Stiefkinder, Geschwister oder Lebensgefährten einen Pflichtteil?

Nein. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist auf Abkömmlinge, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie unter Umständen die Eltern beschränkt. Wer andere Personen absichern möchte, muss das aktiv testamentarisch regeln.

Muss ich auf den Pflichtteil Erbschaftsteuer zahlen?

Ein geltend gemachter Pflichtteil unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer, wobei die persönlichen Freibeträge gelten. Für Kinder reichen diese in vielen Fällen aus. Einzelheiten erläutern wir auf unserer Seite zu Steuern im Erbrecht.

Was kostet die anwaltliche Vertretung?

Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem gesetzlichen Vergütungsrecht und dem Wert des Anspruchs. Die Erstberatung kostet 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und wird bei einer anschließenden Beauftragung vollständig angerechnet. Rechtsschutzversicherungen decken im Erbrecht häufig nur eine Beratung ab, nicht aber die Vertretung.

Pflichtteil prüfen lassen, bevor Fristen laufen

Ob Sie einen Pflichtteil fordern oder sich als Erbe gegen eine Forderung wehren: Eine frühe Einschätzung schafft Klarheit über Ihre Position, Ihre Fristen und realistische Beträge. Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Erstgespräch in unserer Kanzlei in Berlin-Reinickendorf.Je länger eine Erbengemeinschaft ungeklärt bleibt, desto verhärteter werden die Fronten. Eine frühe rechtliche Einschätzung zeigt Ihnen, welche Rechte Sie haben und welcher Weg zu einer tragfähigen Lösung führt. Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Erstgespräch in unserer Kanzlei in Berlin-Reinickendorf.

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