Nachlass und Erbschein: Ihr Anwalt für die Nachlassabwicklung in Berlin
Fristen wahren, Risiken begrenzen, den Nachlass geordnet übernehmen
Nach einem Todesfall müssen Angehörige in kurzer Zeit viele Entscheidungen treffen, oft in einer Phase der Trauer. Wer ist Erbe? Braucht man einen Erbschein? Was geschieht mit Konten, Wohnung und Verträgen? Und was, wenn der Verstorbene mehr Schulden als Vermögen hinterlassen hat? Einige dieser Fragen sind an knappe Fristen gebunden, und Fehler lassen sich später nur schwer korrigieren.
Die Kanzlei Bergemann & Weidner in Berlin-Reinickendorf begleitet Erben im Erbrecht durch die gesamte Nachlassabwicklung. Wir verschaffen Ihnen Überblick, sichern Fristen, klären die Haftung und übernehmen den Schriftverkehr mit Nachlassgericht, Banken und Behörden.
Die ersten Schritte.
Was nach einem Todesfall zu tun ist
Wer ein Testament des Verstorbenen findet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, auch wenn es alt oder scheinbar überholt ist. Das Gericht eröffnet das Testament und benachrichtigt die Beteiligten. Parallel sind Sterbeurkunden zu beschaffen, Banken, Versicherungen und Vermieter zu informieren und laufende Verträge zu prüfen.
Vorsicht ist bei eigenmächtigem Handeln geboten: Wer Nachlassgegenstände verkauft, Konten auflöst oder Vermögen für eigene Zwecke verwendet, kann damit das Erbe schlüssig annehmen. Eine spätere Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich. Bevor Sie über den Nachlass verfügen, sollte deshalb klar sein, ob Sie das Erbe überhaupt behalten wollen.
Annehmen oder ausschlagen.
Eine Entscheidung mit kurzer Frist
Niemand muss ein Erbe annehmen. Die Ausschlagung muss jedoch innerhalb von sechs Wochen erklärt werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Stellung als Erbe erfahren haben. Hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz nur im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate. Lassen Sie die Frist verstreichen, gilt das Erbe als angenommen.
Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, entweder persönlich zur Niederschrift oder in notariell beglaubigter Form. Ein einfacher Brief genügt nicht. Wer ausschlägt, sollte bedenken, dass das Erbe dann an die nächsten in der Erbfolge fällt, häufig an die eigenen Kinder. Diese müssen gegebenenfalls ebenfalls ausschlagen.
Ob sich eine Ausschlagung lohnt, lässt sich nicht immer sofort sagen. Ist die Vermögenslage unklar, gibt es Alternativen, mit denen Sie das Erbe annehmen und dennoch Ihr eigenes Vermögen schützen können.
Der Erbschein.
Wann Sie ihn brauchen und wann nicht
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis darüber, wer Erbe geworden ist und zu welchem Anteil. Er wird beim Nachlassgericht beantragt, in der Regel mit einer eidesstattlichen Versicherung über die Angaben. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses.
Nicht in jedem Fall ist ein Erbschein erforderlich. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vor, genügt dies häufig für die Umschreibung des Grundbuchs und gegenüber Banken. Auch eine Bankvollmacht über den Tod hinaus kann die Abwicklung erleichtern. Wir prüfen, welcher Nachweis in Ihrem Fall ausreicht, und ersparen Ihnen so unnötige Kosten und Wartezeit.
Streitig wird das Erbscheinsverfahren, wenn mehrere Personen sich für Erben halten, etwa weil ein Testament unklar formuliert ist oder mehrere Testamente existieren. Dann kommt es auf die Auslegung und Wirksamkeit des Testaments an. Für Vermögen im EU-Ausland kann zusätzlich ein Europäisches Nachlasszeugnis sinnvoll sein.
Haftung für Nachlassschulden.
Wann Erben mit eigenem Vermögen einstehen
Mit der Annahme gehen nicht nur Vermögenswerte, sondern auch sämtliche Schulden des Verstorbenen auf die Erben über. Grundsätzlich haften Erben dafür unbeschränkt, also auch mit ihrem eigenen Vermögen. Hinzu kommen Kosten, die erst durch den Erbfall entstehen, etwa für die Bestattung.
Das Gesetz bietet jedoch Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dazu gehören die Nachlassverwaltung, das Nachlassinsolvenzverfahren und bei sehr geringem Nachlass die sogenannte Dürftigkeitseinrede. Um unbekannte Gläubiger zu ermitteln, kann ein gerichtliches Aufgebotsverfahren eingeleitet werden. Welcher Weg passt, hängt davon ab, wie groß der Nachlass ist und wie sicher sich die Schulden überblicken lassen.
Die Nachlassverwaltung.
Den Nachlass vom eigenen Vermögen trennen
Die Nachlassverwaltung ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem ein vom Nachlassgericht bestellter Nachlassverwalter den Nachlass übernimmt. Er ermittelt Vermögen und Schulden, befriedigt die Gläubiger und gibt einen verbleibenden Überschuss an die Erben heraus. Für den Erben hat das einen entscheidenden Vorteil: Seine Haftung beschränkt sich auf den Nachlass, sein eigenes Vermögen bleibt geschützt.
Sinnvoll ist die Nachlassverwaltung vor allem, wenn der Nachlass zwar voraussichtlich ausreicht, die Verhältnisse aber unübersichtlich sind, etwa bei Unternehmensbeteiligungen, Immobilien mit Belastungen oder unbekannten Verbindlichkeiten. Voraussetzung ist, dass der Nachlass die Kosten des Verfahrens deckt. Sind mehrere Personen Erben, können sie den Antrag nur gemeinsam und nur vor der Teilung stellen. Zur Teilung selbst erfahren Sie mehr auf unserer Seite zur Erbengemeinschaft.
Von der Nachlassverwaltung zu unterscheiden ist die Nachlasspflegschaft. Sie ordnet das Gericht an, wenn die Erben noch unbekannt sind oder ungewiss ist, ob sie das Erbe annehmen, damit der Nachlass in der Zwischenzeit gesichert wird.
Testamentsvollstreckung.
Wenn ein Dritter den Nachlass verwaltet
Hat der Erblasser im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt, übernimmt dieser die Verwaltung des Nachlasses. Je nach Anordnung wickelt er den Nachlass nur ab und verteilt ihn, oder er verwaltet ihn über Jahre, etwa für minderjährige Erben. Die Erben können in dieser Zeit nicht selbst über den Nachlass verfügen.
Das führt nicht selten zu Spannungen. Erben haben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis, auf Auskunft und auf Rechenschaft. Verletzt er seine Pflichten grob, kann das Nachlassgericht ihn auf Antrag entlassen. Umgekehrt stehen Testamentsvollstrecker vor anspruchsvollen Aufgaben und Haftungsrisiken. Wir beraten beide Seiten.
Leistungen in der Nachlassabwicklung.
Wir übernehmen, was nach dem Erbfall zu regeln ist
Von der ersten Orientierung bis zur vollständigen Abwicklung: Wir entlasten Sie in einer schwierigen Zeit und sorgen dafür, dass keine Frist und kein Risiko übersehen wird.
- Ersteinschätzung des Nachlasses:
Wir klären, wer Erbe ist, welche Fristen laufen und ob der Nachlass werthaltig oder überschuldet ist. - Erbschein und Nachweise:
Wir prüfen, ob ein Erbschein erforderlich ist, bereiten den Antrag vor und vertreten Sie in streitigen Erbscheinsverfahren. - Ausschlagung:
Wir beraten zur Entscheidung zwischen Annahme und Ausschlagung und sorgen für eine form- und fristgerechte Erklärung. - Haftungsbeschränkung:
Wir beantragen Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz und schützen Ihr eigenes Vermögen vor Nachlassgläubigern. - Testamentsvollstreckung:
Wir beraten Testamentsvollstrecker bei ihren Pflichten und vertreten Erben bei Konflikten mit dem Vollstrecker. - Abwicklung im Alltag:
Wir übernehmen die Korrespondenz mit Banken, Versicherungen, Vermietern und Behörden und sichern Ihre Ansprüche.
Ihr Weg mit uns.
Geordnet vom Todesfall bis zum Abschluss
Erstgespräch
Wir klären die Erbfolge und laufende Fristen. Bringen Sie Sterbeurkunde, Testament oder Eröffnungsprotokoll und bekannte Unterlagen mit.
Bestandsaufnahme
Wir ermitteln Vermögen, Verbindlichkeiten und Verträge und bewerten, ob der Nachlass werthaltig ist.
Entscheidung
Auf dieser Grundlage entscheiden Sie über Annahme, Ausschlagung oder Haftungsbeschränkung. Wir zeigen Ihnen die Folgen jeder Option.
Abwicklung
Wir beantragen Nachweise, übernehmen den Schriftverkehr und begleiten den Nachlass bis zur Übergabe an die Erben.
Häufig gefragt. Offen beantwortet.
Nachlass und Erbschein verständlich erklärt
Wann brauche ich einen Erbschein?
Immer dann, wenn Sie Ihr Erbrecht nachweisen müssen und kein notarielles Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vorliegt. Typische Fälle sind die Umschreibung von Grundstücken im Grundbuch und die Verfügung über Bankkonten. Banken dürfen einen Erbschein allerdings nicht in jedem Fall verlangen.
Wie lange dauert es, bis der Erbschein erteilt wird?
Das hängt vom Nachlassgericht und vom Einzelfall ab. Bei vollständigen Unterlagen und eindeutiger Erbfolge sind einige Wochen realistisch. Bei unklaren Testamenten, vielen Beteiligten oder Einwänden kann das Verfahren deutlich länger dauern. Ein vollständig vorbereiteter Antrag beschleunigt die Bearbeitung spürbar.
Wie schlage ich ein Erbe aus?
Die Ausschlagung ist innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, persönlich zur Niederschrift beim Gericht oder durch eine notariell beglaubigte Erklärung. Bei Auslandsbezug gilt eine Frist von sechs Monaten. Für minderjährige Kinder erklären die Eltern die Ausschlagung, in manchen Fällen ist dafür eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Hafte ich mit meinem eigenen Geld für die Schulden des Verstorbenen?
Grundsätzlich ja, wenn Sie das Erbe annehmen. Sie können die Haftung aber auf den Nachlass beschränken, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Wer die Überschuldung erst nach Fristablauf bemerkt, kann die Annahme unter bestimmten Voraussetzungen anfechten.
Was passiert mit der Mietwohnung des Verstorbenen?
Das Mietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Tod. Unter bestimmten Umständen treten Angehörige, die mit dem Verstorbenen in der Wohnung lebten, in den Mietvertrag ein. Ansonsten wird es mit den Erben fortgesetzt, die es innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall mit gesetzlicher Frist kündigen können. Bis dahin laufen die Mietzahlungen weiter.
Muss ich den Erbfall dem Finanzamt melden?
Ja. Jeder Erwerb von Todes wegen ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, sofern nicht Gerichte, Notare oder Banken diese Meldung bereits übernehmen. Zudem müssen Erben ausstehende Steuererklärungen des Verstorbenen abgeben. Mehr dazu auf unserer Seite zu Steuern im Erbrecht.
Was gilt, wenn ich enterbt wurde?
Dann sind Sie nicht an der Abwicklung des Nachlasses beteiligt. Als naher Angehöriger können Sie aber einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, der mit Auskunftsrechten gegenüber den Erben verbunden ist.
Was kostet die anwaltliche Begleitung?
Die Gebühren richten sich nach dem gesetzlichen Vergütungsrecht und dem Umfang der Tätigkeit. Die Erstberatung kostet 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und wird bei einer anschließenden Beauftragung vollständig angerechnet. Die Kosten einer Nachlassverwaltung trägt in der Regel der Nachlass selbst.
Den Nachlass geordnet übernehmen
Gerade in den ersten Wochen nach einem Todesfall laufen Fristen, die über Ihr eigenes Vermögen entscheiden können. Eine frühe rechtliche Einschätzung gibt Ihnen Sicherheit und Zeit für das Wesentliche. Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Erstgespräch in unserer Kanzlei in Berlin-Reinickendorf.Je länger eine Erbengemeinschaft ungeklärt bleibt, desto verhärteter werden die Fronten. Eine frühe rechtliche Einschätzung zeigt Ihnen, welche Rechte Sie haben und welcher Weg zu einer tragfähigen Lösung führt. Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Erstgespräch in unserer Kanzlei in Berlin-Reinickendorf.
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