Testament

Neue EU-Regeln seit August 2015 – Vorsicht beim Berliner Testament

Mit der EU-Erbrechtsverordnung ist am 17.April 2015 eine neue Regelung in Kraft getreten, der insbesondere Anwender des so genannten Berliner Testaments Beachtung schenken sollten. Im Todesfall wird konkret das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Zwar gilt ab sofort eine Übergangszeit, aber spätestens in drei Jahren wird die Bestimmung auch deutsches Recht sein. Ziel der EU-Initiative ist die Vereinfachung eines gemeinsamen europäischen Erbrechtes. Bislang hatte sich eine Harmonisierung der Bestimmungen in Grenzen überschreitenden Erbangelegenheiten als oftmals schwierig erwiesen. Die neue Regel garantiert, dass die Bestimmungen des Landes gelten, in dem der Erblasser zuletzt seinen Lebensmittelpunkt, bzw. seinen „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ hatte.

Probleme sind aber trotz aller Bemühungen um Vereinfachungen unausweichlich, da es z.B. das in Deutschland sehr beliebte Berliner Testament u.a. in Spanien nicht gibt. Wird demnächst ein Erbfall in Spanien nach dem Tod des Erblassers dort geregelt, dann gilt ein Berliner Testament als nicht gültig und es tritt die normale Erbfolge nach spanischem Recht in Kraft.

Um Problemen vorzubeugen sollte in Testamenten ab sofort klar definiert sein, welches Erbrecht zur Anwendung kommen soll. Hier ist der „Letzte Wille“ international maßgeblich. So kann ein in Spanien lebender Erblasser seine Angelegenheiten rechtzeitig regeln und eine Abwicklung nach deutschem Recht fordern.

Es ist aber beim Berliner Testament darauf zu achten dass Änderungen durch beide Ehepartner veranlasst werden müssen und einseitige Änderungen nicht wirksam werden, unabhängig davon, welcher Ehepartner stirbt.

Rechtsanwalt Dr. Sennholz und das erfahrene Team der Anwaltskanzlei Bergemann & Weidner stehen bei Fragen rund um Erbschaft, Testament und Erbvertrag als Ansprechpartner für eine kompetente Erstberatung zur Verfügung. Senden Sie dazu ein Mail mit Rückrufwunsch an die Kanzlei oder rufen Sie direkt während der Geschäftszeiten mit der Bitte um Terminvereinbarung an.